close

1938: Neues Hochschulgesetz und Promotionsrecht

Das neue Hochschulgesetz von 1938 ist von der Frage des Promotionsrechts nicht zu trennen. Der Senat beauftragte im Sommersemester 1937 die beiden Rechtslehrer Professor Walther Hug und Professor Hans Nawiasky, die rechtlichen Grundlagen des Promotionsrechts zu eruieren. Sie verknüpften diesen Auftrag mit ihrem Anliegen, die privatrechtliche Stiftung Handels-Hochschule St.Gallen in eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln, weil die übrigen Universitäten einer privaten Stiftung das Promotionsrecht nicht anerkennen wollten. Voraussetzung dazu war ein neues Hochschulgesetz, dessen von Hug und Nawiasky erstellter Entwurf im Laufe des Jahres 1938 in kürzester Zeit alle Instanzen durchlief und am 17. November 1938 vom Grossen Rat einstimmig gebilligt wurde. So konnte es am 19. Dezember 1938 in Kraft treten. Dieses Gesetz, das nur aus vier Artikeln besteht und gerade in dieser lapidaren Kürze imponiert, sicherte den künftigen Aufstieg der Hochschule zu dem, was sie heute ist:

Art. 1: Die Handels-Hochschule St.Gallen ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit juristischer Persönlichkeit. Die Beschaffung der Mittel ist ausschliesslich Sache der Anstalt.
Art. 2: Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Handels-Hochschule. Er ist durch ein Mitglied im Hochschulrat vertreten.
Art. 3: Die Handels-Hochschule hat das Recht, den Grad eines Doktors und andere akademische Grade zu verleihen. Die Bedingungen für die Verleihung dieser Grade werden durch besondere Ordnungen festgesetzt; diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 4: Die wissenschaftliche Forschung und Lehre an der Handels-Hochschule ist im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung frei.

Mit Art. 3 des neuen Hochschulgesetzes war auch die Promotionsfrage endgültig gelöst.

Angesichts des Widerstandes, den die anderen Universitäten der Schweiz gegen das Promotionsrecht der Hochschule geleistet hatten, schien es ratsam, mit der Verleihung der Doktorgrade äusserst sparsam umzugehen. Man versuchte dies durch die folgenden Massnahmen zu erreichen: Einmal sollte der Doktorgrad nur für die Kernfächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht (und hier insbesondere das Wirtschaftsrecht) erstrebt werden. Über diese Frage herrschte freilich keine Einigkeit; sie führte vielmehr zu heftigen Diskussionen, weil sich viele Professoren mit ihren Fächern in den Hintergrund gedrängt sahen, denn lange Zeit waren die Fremdsprachen, die Technologie und die Warenkunde ebenfalls Zentralfächer gewesen. Nur mit Mühe konnte Rektor Hug durch die Vermittlung von Professor Nef und durch sein eigenes diplomatisches Geschick die Zustimmung im Senat erreichen, so dass der Gesetzentwurf seinen Gang nehmen konnte.

Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes folgte ein Appell zu einem sparsamen Umgang mit der Verleihung des Doktortitels: «Der Wert eines Titels dieser Art hängt von der Würde ab, die ihm seine Träger durch ihren geistigen und moralischen Einsatz zu geben wissen; er hängt aber auch ab von der Eindringlichkeit und dem wissenschaftlichen Wert der Schulung und der Strenge der Prüfung, die er voraussetzt».

In dieser Hinsicht ist vielleicht gerade eine kleine Hochschule in der Lage, im engsten Kontakt mit ihren Kandidaten eine nachhaltige und vertiefte Fachbildung zu vermitteln und unter den Bewerbern leichter als anderswo eine Auslese treffen zu können. Was aber die Strenge der Doktorprüfungen anbetrifft, so sieht die im Entwurf vorliegende Promotionsordnung schärfere Bestimmungen vor, als sie an irgendeiner schweizerischen Hochschule für diese Disziplin bestehen. Vorgeschrieben war, dass nach dem Lizentiat zwei Semester lang die Doktorandenseminare besucht, die Dissertation als eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit angenommen und die strenge Prüfung bestanden war.

Auf Grund dieser Gegebenheiten widerstand man der Versuchung, aus Anlass der 40-Jahr-Feier der Hochschule am 13. Mai 1939 bekannte Persönlichkeiten mit einem Doctor honoris causa auszuzeichnen. Darauf wollte man erst dann zurückkommen, wenn eine grössere Zahl von Studenten den in der am 14. April in Kraft getretenen Promotionsordnung vorgeschriebenen Gang durchlaufen und sich einen Doktorgrad erworben hatte. Erst anlässlich der 50-Jahr-Feier 1949 kam es zu den ersten Ehrenpromotionen. Als Alternative wählte man 1939 die Ernennung einiger Förderer der Hochschule zu Ehrenmitgliedern des akademischen Senates (verbunden mit Sitz und Stimme in diesem Gremium). Ausgezeichnet wurden damit Professor Theophil Bernet, der erste Anreger der Hochschule, alt Stadtammann Dr. Eduard Scherrer und Emil Diem-Saxer.

Die allgemeine Freude über die Erlangung des neuen Statuts zeigt sich in der Verlegung des Hochschultages 1938 auf den 21. Dezember: Man wollte erst feiern, wenn das neue Hochschulgesetz mit dem Promotionsrecht rechtskräftig geworden war.

Landammann Dr. A. Roemer, der als zuständiger Regierungsrat im Erziehungsdepartement mit Nachdruck für das neue Hochschulgesetz eingetreten war, überbrachte die Glückwünsche der Regierung. Mit sehr herzlichen Worten wünschte er der Hochschule, dass sie auf dem Gebiete der Wirtschaftswissenschaften mit den Jahren die Stellung einnehmen möchte, welche der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich auf dem Gebiete der technischen Wissenschaften zukommt. Dr. h.c. Curt E. Wild überreichte als Präsident des Hochschulvereins dem Rektor eine Spende über 50'000 Franken als Grundlage für einen Fonds für wissenschaftliche Forschung.

Was Ende 1938 noch ausstand, war die Anerkennung der Gleichberechtigung durch die übrigen Universitäten und die Eidgenössische Technischen Hochschule in Zürich. Rektor Hug leistete auch hier eine hervorragende Arbeit: Es gelang ihm, sämtliche Rektoren der auswärtigen Hochschulen in der Schweiz davon zu überzeugen, welche Leistungen die Hochschule St.Gallen erbrachte und wie ihr weiterer Ausbau geplant war. Auf der Rektorenkonferenz schweizerischer Hochschulen am 28. Januar 1939 wurde die Gleichberechtigung der Hochschule St.Gallen beschlossen.

north