close

Rekursinstanzen der Teilkörperschaften

Rekursinstanzen der Teilkörperschaften (Art. 43 UG)

Gemäss Art. 43 UG können Beschlüsse der Organe des Mittelbaus und der Studentenschaft mit Rekurs angefochten werden, wobei die Teilkörperschaft in den Statuten die Rekursinstanz bezeichnet 

Universitätsgesetz (UG)
 

north