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Universitätsrat

Universitätsrat (Art. 44 UG)

Letzte universitätsinterne Rechtsmittelinstanz ist der Universitätsrat.
Gemäss Art. 44 UG können Verfügungen des Senatsausschusses, des Senates und der Disziplinarkommission (Abs. 1 lit. a) sowie Entscheide des Senatsausschusses, der Rekurskommission und der von der Teilkörperschaft bezeichneten Rekursinstanz (Abs. 1 lit. b) mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.
 

Universitätsgesetz (UG)

Universitätsrat
 

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