Die Disziplinarkommission spricht Recht in Disziplinarsachen (Art. 35 Abs. 1 UG). Disziplinarsachen sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung der Universität, d.h. Disziplinarfehler i.S.v. Art. 36 UG.
Wahlgremium der Disziplinarkommission ist der Universitätsrat.
Die Disziplinarkommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen – einer Präsidentin oder einem Präsidenten, welche(r) zur Universität weder in einem Dienstverhältnis steht noch immatrikuliert ist. Hinzukommen zwei Ordentliche Professorinnen oder Professoren sowie je ein Angehöriger oder eine Angehörige des Mittelbaus und der Studentenschaft (Art. 35 Abs. 2 UG).
Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag des Rektors, des Senatsausschusses oder des Senates das Disziplinarverfahren gemäss Art. 38 UG. Wird ein Verstoss gegen die Ordnung der Universität, d.h. ein Disziplinarfehler i.S.v. Art. 36 UG festgestellt, spricht die Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 37 UG aus. Das Universitätsstatut regelt das Disziplinarverfahren (Art. 39 UG).
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