Die Disziplinarkommission der Universität St.Gallen ist gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b des Universitätsgesetzes vom 14. November 2024 [sGS 217.1; UG] Rechtspflegeorgan der Universität St.Gallen. Sie spricht Recht in Disziplinarangelegenheiten (Art. 55 Abs. 1 UG und Art. 158 ff. des Universitätsstatuts vom 30. August 2024 [sGS 217.15; US]).
In Art. 55 ff. UG und Art. 157 ff. US ist das Disziplinarwesen geregelt. Diesem unterstehen immatrikulierte Studierende und Doktorierende, weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Universität oder einen universitären Abschluss (Art. 55 UG).
Wahlgremium der Disziplinarkommission ist der Universitätsrat (Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG). Die Disziplinarkommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen (Art. 56 Abs. 2 UG i.V.m. Art. 157 Abs. 2 US):
Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm beauftragten Stelle an der Universität ein Disziplinarverfahren (Art. 160 Abs. 2 US).
Wird ein Verstoss gegen die Ordnung der Universität, d.h. ein Disziplinarverstoss i.S.v. Art. 56 Abs. 1 UG i.V.m. Art. 159 US festgestellt, spricht die Disziplinarkommission Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 57 UG i.V.m. Art. 164 US aus.
Weitere Infos oder Rechtsberatung der Studentenschaft
Studentweb "Disziplinarkommission - Entscheide der Disziplinarkommission"
Geschäftsordnung der Disziplinarkommission (GO DiKo)
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