Ausleihbestimmungen der Bibliothek der Universität St. Gallen. Gültig für Ausleihen ab 7.12.2020.
Die feste Leihfrist beträgt 28 Kalendertage.
Nach Ablauf der 28 Tage* Leihfrist wird die Frist automatisch um je 28 Tage verlängert, wenn das Dokument nicht reserviert ist. Wenn eine Reservation auf das Dokument gemacht ist, wird es nach Ablauf der jeweiligen 28-Tage-Frist per E-Mail zurückgerufen.
Die maximale Leihfrist beträgt 168 Tage (= 6 mal 28 Tage).
Nach dieser Leihfrist muss das Dokument in der Bibliothek vorgewiesen werden; es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit mehr. Für eine Neuausleihe müssen die Dokumente vorgelegt werden.
* mit der Bezeichnung «Tag(e)» sind jeweils Kalendertage gemeint.
Wenn ein ausgeliehenes Dokument reserviert ist, wird am 1. Tag nach Ablauf der Leih- oder Verlängerungsfrist von 28 Tagen ein Rückruf ausgelöst.
Die Entleihenden verpflichten sich, die Dokumente spätestens am 5. Öffnungstag nach Versand des Rückrufs zurückzugeben. Dies gilt auch für alle Abwesenheitszeiten. Krankheit gilt nur mit Arztzeugnis als Entschuldigung für eine verspätete Rückgabe.
Die Rückgabe der Medien kann auch per Post erfolgen. Als Rückgabedatum gilt der Tag des Eintreffens des ausgeliehenen Werkes in der Bibliothek. Für verspäteten Posteingang, Beschädigung oder Verlust haftet der Benutzer.
Sobald die Leihfrist überschritten ist, werden folgende Erinnerung bzw. Mahnungen versandt:
Erinnerung
1. Mahnung
2. Mahnung
3. Mahnung
Nicht erhaltene Erinnerungen oder Mahnungen (per E-Mail oder per Post) können nicht als Begründung für verspätete Rückgaben akzeptiert werden. Die Leihfrist ist via Benutzungskonto jederzeit ersichtlich. Namens- und Adressänderungen inklusive E-Mail-Adressänderungen und Telefonnummern sind selbständig in der persönlichen SWITCH edu-ID sofort vorzunehmen.
Ausgenommen von der Ausleihe sind als Präsenzbestände:
In dringenden Fällen können eine Viertelstunde vor Schliessung bis eine Viertelstunde nach Öffnung der Bibliothek ausgeliehen werden:
Zur Ausleihe zugelassene Personen können maximal 100 Dokumente ausleihen. Gem. Art. 4 der Benutzungsordnung können Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz einzelne Dienstleistungen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
Universität St.Gallen
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