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Rekurskommission
Verwaltungsrechtliche Kammer

Rekurskommission, Verwaltungsrechtliche Kammer (Art. 35 UG)

Die Verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission der Universität St.Gallen ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Universitätsgesetzes vom 14. November 2024 [sGS 217.1; UG] Rechtspflegeorgan der Universität St.Gallen. 

Die Organisation und die Zusammensetzung richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 UG i.V.m. Art. 155 des Universitätsstatuts vom 30. August 2024 [sGS 217.15; US].

Deren Aufgaben sind in Art. 75 UG i.V.m. Art. 151 des Universitätsstatuts vom 30. August 2024 [sGS 217.15; US] festgelegt.

Die Mitglieder werden vom Universitätsrat gewählt (Art. 20 Abs. 2 Bst. g Ziff. 10 UG). Die Wahl und die Amtsdauer richtet sich nach Art. 152 US. Derzeitige Mitglieder sind:

  • Präsident: lic.iur. Walter Kobler, Obergerichtspräsident AR;
  • Vizepräsidentin: lic.iur. Pamela Brägger-Hutter, Co-Leiterin der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
  • Externes Mitglied: lic.iur. Susanne Schmid Etter, Gerichtsschreiberin am Verwaltungsgericht St.Gallen;
  • Externes Mitglied: Prof. Dr. Mirina Grosz, Anwältin bei Grosz Poledna Rechtsanwälte.

Gemäss Art. 156 US entscheidet die Verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission der Universität St.Gallen über:

  • Rekurse gegen Verfügungen der Disziplinarkommission;
  • Rekurse gegen Verfügungen von Kommissionen, soweit nicht die Zuständigkeit der bildungsrechtlichen Kammer gegeben ist;
  • Rekurse gegen übrige Verfügungen der Rektorin oder des Rektors oder nachgeordneter Stellen;
  • personalrechtliche Klagen;
  • Rekurse gegen Entscheide der Rekursinstanzen der Teilkörperschaften nach Massgabe der Statuten der jeweiligen Teilkörperschaft;
  • Rekurse gegen Entscheide der Teilkörperschaften, wenn diese keine Rekursinstanzen vorsehen;
  • alle übrigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen. 

Im Grundsatz richten sich das Verwaltungsverfahren und die Rechtspflege nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [sGS 951.1; VRP], soweit das Universitätsgesetz nichts anderes bestimmt. Der Universitätsrat kann das Verfahren der Rekurskommission unter Beachtung von Art. 71 UG näher regeln.

Gegen den Entscheid der Verwaltungsrechtlichen Kammer der Rekurskommission der Universität St.Gallen kann gestützt auf Art. 78 Abs. 1 UG i.V.m. Art. 59bisVRP beim (kantonalen) Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

 

Kontakt

Universität St.Gallen (HSG)
Rekurskommission,
Verwaltungsrechtliche Kammer
Dufourstrasse 50
CH-9000 St.Gallen

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