Forschung - 10.07.2026 - 09:30
Kinder, die vor laufender Kamera Spielzeug auspacken oder ihren Alltag zeigen, scheinen zu spielen. Tatsächlich aber erwirtschaften manche von ihnen jährlich Millionenbeträge, wie auch ein Beitrag der ARD-Tagesschau zeigt. Eine rechtliche Analyse von Prof. Dr. Isabelle Wildhaber am Institut für Arbeit, Arbeitsorganisation und Transformation der Universität St.Gallen (HSG) zeigt: Das Schweizer Arbeitsrecht schützt diese «Kidfluencer» nur in Ausnahmefällen.
Dokumentarserien wie «Bad Influence: The Dark Side of Kidfluencing» oder «The Devil in the Family: The Fall of Ruby Franke» haben einer breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt, wie Eltern ihre eigenen Kinder für Social-Media-Inhalte finanziell und teils auch psychisch ausbeuten können.
Auch in der Schweiz wächst das politische Bewusstsein für das Thema: 2023 reichte Nationalrätin Valentine Python eine Motion ein, die den Kinderschutz gegenüber «Sharenting» und kommerzieller Bildnutzung stärken soll; der Nationalrat hat sie 2024 angenommen, während der Ständerat sie nun 2026 ablehnte. Die juristische Forschung befasste sich bislang vor allem mit Persönlichkeits- und Kindesschutz. Die arbeitsrechtliche Seite wurde hingegen kaum untersucht. Hier setzt die HSG-Studie an. Im Gespräch erläutert Isabelle Wildhaber die zentralen Ergebnisse der Analyse.
Kidfluencer sind Kinder, deren Social-Media-Präsenz kommerziell genutzt wird, zum Beispiel über einen eigenen Account, den sie mit Unterstützung ihrer Eltern führen, oder als wiederkehrende Protagonisten auf einem Familienkanal. Wir unterscheiden drei Konstellationen: das Kind tritt nur auf dem Account der Eltern auf; das Kind hat einen eigenen Account, den die Eltern massgeblich steuern; oder ältere Jugendliche führen ihren Kanal weitgehend selbständig, teils sogar mit eigenem Management. In der Praxis verschwimmen die Grenzen zwischen Spiel und Arbeit dabei zunehmend. In der Forschung ist deshalb auch von «Playbour» die Rede, einer Mischung aus Play und Labour.
Entscheidend sind zwei Kriterien: Professionalisierung und Kommerzialisierung. Sobald Inhalte erkennbar inszeniert werden, etwa durch Skripte, wiederholte Aufnahmen oder Instruktionen der Eltern, oder auch wenn damit Geld verdient wird, etwa über Werbepartner, Produktplatzierungen oder Plattform-Beteiligungen, handelt es sich rechtlich um Arbeit. Ob das Kind dabei Spass hat oder die Situation selbst als Arbeit wahrnimmt, spielt keine Rolle. Auch Arbeit kann Freude bereiten; das ändert nichts an ihrer rechtlichen Einordnung.
Nein, und genau hier liegt das Problem. Bei älteren Jugendlichen, die ihren Kanal weitgehend selbständig führen, greift der Jugendarbeitsschutz gar nicht erst – ihnen fehlt die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation, die das Gesetz voraussetzt. Bei jüngeren Kindern, die für den Familienkanal oder unter starker elterlicher Regie auftreten, wäre der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes zwar grundsätzlich eröffnet: Wer nach unseren Kriterien für die Eltern «arbeitet» und dabei deren Anweisungen befolgt, ist im Prinzip Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht für reine Familienbetriebe jedoch eine Ausnahme vor. Genau in diese Kategorie fallen die allermeisten Kidfluencer.
Der Gesetzgeber ging historisch davon aus, dass Eltern ihre Kinder ohnehin ausreichend schützen und sich der Staat nicht in rein familiäre Verhältnisse einmischen soll. Unsere Analyse zeigt aber, dass gerade in diesen familiären «Kidfluencer»-Konstellationen erhebliche Interessenkonflikte entstehen können: Die Eltern sind zugleich Erziehungsberechtigte, «Regisseure» des Contents und wirtschaftlich Begünstigte der Einnahmen. Die in den erwähnten Dokumentarserien gezeigten Fälle illustrieren, wie problematisch das werden kann. Damit laufen die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Jugendarbeitsschutzverordnung in der Praxis für die meisten Kidfluencer leer.
Auch das ist rechtlich alles andere als gesichert. Ein Arbeitsvertrag zwischen Eltern und Kind scheitert in der Regel schon daran, dass die Eltern hier in einem Interessenkonflikt stehen und deshalb keine gültige Vertretungsmacht für ihr Kind haben; es bräuchte eigentlich die Zustimmung einer Beistandsperson oder der Kindesschutzbehörde. Der sogenannte Lidlohn – eine Entschädigung für Kinder, die im elterlichen Betrieb mitarbeiten – ist im Gesetz ausdrücklich nur für volljährige Kinder vorgesehen, wobei ein Teil der Lehre eine Ausweitung auf Minderjährige fordert; höchstrichterlich geklärt ist das nicht. Bleibt im schlimmsten Fall nur das Bereicherungsrecht: Die Eltern müssten dem Kind den Verkehrswert seiner Leistung erstatten. Nur lässt sich dieser Wert in der Praxis schwer beziffern.
Wir schlagen einen Blick ins Ausland vor. Frankreich verlangt beispielsweise seit 2021, dass ab einer bestimmten Publikations- oder Einnahmenschwelle eine behördliche Bewilligung eingeholt wird und ein Teil der Einnahmen bis zur Volljährigkeit des Kindes treuhänderisch gesichert wird; auch Werbepartner und Plattformen werden in die Pflicht genommen. Kalifornien hat sein «Coogan Law», das ursprünglich Kinderschauspieler schützte, auf Kidfluencer ausgeweitet: Mindestens 15 Prozent der Einnahmen müssen auf ein gesperrtes Konto für das Kind fliessen. Für die Schweiz würden wir vorschlagen: Der Jugendarbeitsschutz sollte ab einer gewissen Schwelle unabhängig davon gelten, ob formal ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Und die Einnahmen der Kinder müssten gesetzlich abgesichert werden, zum Beispiel über ein Treuhandmodell nach französischem oder kalifornischem Vorbild.
Prof. Dr. Isabelle Wildhaber ist Ordinaria für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St.Gallen und Direktorin am Institut für Arbeit, Arbeitsorganisation und Transformation (FAA-HSG). Die besprochene Studie wurde publiziert als ISABELLE WILDHABER/FRÉDÉRIC BARTH/ANANDA LEE, Die rechtliche Stellung von «Kidfluencern» − oder: wenn das Spiel zur Arbeit wird, Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (ARV) 25 (2025) S. 103–115.
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