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Appeals Committee

Appeals Committee (Art. 42 UG)

The Appeals Committee of the University of St. Gallen is the university's internal appeal authority. It decides on appeals against decisions made by university bodies based on academic or examination regulations (Art. 42 para. 1 UG). 

The electoral body of the Appeals Committee is the Senate (Art. 42 para. 2 UG in conjunction with Art. 88 para. 2 lit. f US).

The Appeals Committee is composed of four full professors, one of whom serves as president. In addition, there is one representative each from the non-tenured faculty and the student union. An equal number of alternate members is appointed for each category of members. The substitute members shall include one lecturer and one enrolled student from the Joint Medical Master-Programm (Art. 116 par. 2 US).

Members of the Appeals Committee

  • Prof. Dr. iur. Benjamin Schindler (President)

  • Prof. Dr. rer. pol. Thomas Berndt (Full Professor)

  • Prof. Dr. Enrico De Giorgi (Full Professor)

  • Prof. Dr. Ulrike Landfester (Full Professor)

  • Dr. Karen Lambrecht (Non-Tenured Faculty)

  • Irina Kopatz (Student Union)

  • Prof. Dr. iur. Patricia Egli (Vice President)
  • Prof. Dr. Sabrina Eisenbarth (Full Professor)
  • Prof. Dr. Isabella Hatak (Full Professor)
  • Prof. Dr. Insa Koch (Full Professor)
  • N.N. (Non-Tenured Faculty)
  • Ann Julie Sevray (Student Union)

Contact

University of St.Gallen
Appeals Committee
Dufourstrasse 50
CH-9000 St.Gallen
rekurskommissionunisg.ch

 

Decisions of Appeals Committee

The decisions are published in abbreviated form. The key words and the orientation sentences serve to structure and summarize the decisions. Only the decisions themselves are legally binding.

Nummer Orientierungssätze Stichworte
32/2023

Das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 BV) bei Prüfungen soll den Prüflingen ermöglichen, während einer angemessenen Dauer Einsicht in die eigene Prüfung und die Musterlösung nehmen zu können. Angemessen bedeutet, dass es den Prüflingen während der Prüfungseinsicht möglich sein muss, Notizen zu machen, um allenfalls ein Rechtsmittel begründen zu können. Dies wird unter anderem auch in Art. 167 Abs. 1 AB Studium festgehalten. Die Dauer der Prüfungseinsicht muss nicht der Dauer der Prüfung entsprechen, sofern die Prüfungseinsicht rechtzeitig komminiziert wurde. (E. 4)

Die Prüfungsverantwortlichen haben bezüglich der Festlegung der Punkte-/Notenskala einen erheblichen Ermessensspielraum. Solange das gewählte Bewertungsschema bzw. die Punkte-/Notenskala eine korrekte und rechtsgleiche Bewertung der Prüfungsleistungen gewährleistet, kann den Prüfungsverantwortlichen kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. Nachträgliche grössere Anpassungen bei der Punkte-/Notenskala sind unter gewissen Bedingungen nicht zu beanstanden. (E. 5 sowie 7) 

 

Akteneinsichtich – Dauer Prüfungseinsicht

Ermessen bei Bewertungsraster und Notensakala – Nachträgliche Anpassungen

 

Nummer Orientierungssätze Stichworte
22/2022 Fragen zur korrekten Durchführung einer Prüfung sind Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition prüft (E. 3).
Fällt die Thematik der Aufgabenstellung unter den nicht obligatorischen Prüfungsstoff, darf lediglich «allgemein abrufbares Grundwissen» oder «zumutbare Transferleistungen» abgefragt bzw. erwartet werden. (E. 5)
«[…]in den Materien, die nicht in der Prüfungsliteratur, auf StudyNet oder in den Lehrveranstaltungen vermittelt werden, nur allgemein abrufbares Grundwissen oder zumutbare Transferleistungen abgefragt werden dürfen[…]» (E. 5)
Was unter den obligatorischen Prüfungsstoff fällt, ergibt sich aus dem Prüfungsmerkblatt bzw. auch der Hilfmittelregelung. Insoweit wird die Rechtsprechung zum Entscheid Nr. 2011/031 vom 18. Mai 2011 bestätigt. (E. 5)
Ein Verfahrensmangel, der auf eine sehr geringe Punktezahl beschränkt und klar lokalisiert ist, kann zur Anhebung einer Note führen. (E. 6)
 

Prüfungsstoff – Prüfungsmerkblatt

Verfahrensmangel – Ausnahme: Anhebung der Note

Bestätigung Rechtsprechung

     
 01/2022 Bei der angemessenen Betreuung einer wissenschaftlichen Arbeit geht es lediglich – im Sinne einer Dienstleistung – darum, eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren, damit diese nicht völlig in eine falsche Richtung hinzielt. Letztlich liegt es aber an den Studierenden und nicht am Prüfungsverantwortlichen, die übertragene bzw. übernommene Aufgabe zu erfüllen. Denn mit dem Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit müssen die Studierende den Nachweis erbringen, dass sie über die Fähigkeiten der wissenschaftlichen Arbeitsweise verfügen. Eine weitergehende Hilfestellung – bspw. i.S. einer Vorabkorrektur der wissenschaftlichen Arbeit – müsste entsprechend bei der Bewertung mitberücksichtigt werden. (E. 5c)

Ein wesentlicher Verfahrensmangel – bedingt durch die mangelhafte Betreuung des Prüfungsverantwortlichen – wird verneint, wenn den Studierenden während den (EWS-)Kursen eine Hilfestellung für das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit angeboten wird und diese aber bewusst auf die Teilnahme an diesen Kursen verzichten. Insofern müssen sie die Risiken eines Fernbleibens des (EWS-)Kurses selbst tragen. (E. 5d)

Wer von den (umfangreichen) Möglichkeiten zur Hilfestellung zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten bewusst nicht Gebrauch macht, und im Nachhinein, nach Bekanntgabe der Note, dem Prüfungsverantwortlichen eine mangelhafte Betreuung vorwirft, verhält sich widersprüchlich. (E.5e)
EWS-Arbeit – Kursteilnahme und angemessene Betreuung durch Prüfungsverantwortlichen
 01/2021 Zulassung zum Studium an der Universität St.Gallen – Neues Baccalauréat générale aus Frankreich

Einschlägig für die Prüfung der Zulassung zum Studium an der Universität St.Gallen mit dem neuen Baccalauréat générale aus Frankreich sind die «Regulations governing the admission of applicants to the University of St.Gallen [ZLR] und Entscheid des Rektorats vom 15. Dezember 2020 bezüglich spezifizierter Kriterien für das neue Baccalauréat générale aus Frankreich.

Kriterien wie beispielsweise Mindest-Notendurchschnitt, Motivation oder andere aussercurriculäre Betätigungen sind keine vorgesehen.

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse erfolgt gestützt auf die «Empfehlungen der CRUS vom 7. September 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse» (öffentlich auf der «swissuniversities-Seite» einsehbar). Unter anderem sind in diesen «Empfehlungen der CRUS vom 7. September 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse»  auch die Details bezüglich des  erforderlichen Fächerkanons ersichtlich. Diese sind seit Jahren unverändert geblieben.

Um sicher die richtige Wahl bei den Schwerpunktfächer zu treffen, gilt es, sich  über die Voraussetzungen der Zulassung bzw. der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse auf swissuniversities zu informieren. Im Zweifelsfall könnte man sich  vorgängig auch an die Schule oder an die Zulassungs- und Anrechnungsstelle wenden.
 
Zulassung zum Studium an der Universität St.Gallen –

Neues Baccalauréat générale aus Frankreich
  020/2020 Zulassung zum Masterstudium Joint Medical Master (JMM) – Anwendbarkeit Lissabonner Konvention
Keine Zulassungsmöglichkeit ohne entsprechenden anerkannten Abschluss

Um die Qualität des Master-Studiums sicherstellen zu können, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob „Quereinsteiger“ an der Universität St.Gallen aus externen Bildungseinrichtungen kommen, sondern ob diese – durch den Nachweis eines gemessen am HSG-Bachelor gleichwertigen Abschlusses – über das nötige akademische Rüstzeug verfügen, um an der Universität St.Gallen mit Erfolg ein Master-Studium zu absolvieren.

Anwendbarkeit Lissabonner Konvention verneint, da keine Qualifikation im Sinne der Lissabonner Konvention vorliegt - Keine Zulassungsmöglichkeit ohne entsprechenden anerkannten Abschluss.
Zulassung zum Masterstudium Joint Medical Master (JMM) –

Anwendbarkeit Lissabonner Konvention 

Keine Zulassungsmöglichkeit ohne entsprechenden anerkannten Abschluss
  018/2020 Zulassung zum Master-Studium in Unternehmensführung – (Nicht-)Anerkennung Bachelor-Abschluss 
der École Hôtelière de Lausanne (EHL; Status einer schweizerischen Fachhochschule) 

Um die Qualität des Master-Studiums sicherstellen zu können, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob „Quereinsteiger“ an der Universität St.Gallen aus externen Bildungseinrichtungen kommen, sondern ob diese – durch den Nachweis eines gemessen am HSG-Bachelor gleichwertigen Abschlusses – über das nötige akademische Rüstzeug verfügen, um an der Universität St.Gallen mit Erfolg ein Master-Studium zu absolvieren.

Verwaltungspraxis der Zulassungsstelle wird bestätigt, dass Bachelorabschlüsse der EHL mangels Gleichwertigkeit nicht berechtigen, an der HSG ein Master-Studium anzutreten.
Zulassung zum 
Master-Studium in Unternehmensführung –

(Nicht-)Anerkennung Bachelor-Abschluss der École Hôtelière de Lausanne
 012/2020 «Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 30 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO)»

Gemäss Art. 30 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft.

Die Praxis verneint ein leichtes Verschulden, wenn das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Betroffenen als Nachlässigkeit zugerechnet werden müssen.

Ein Gesuch um eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung beim Sekretariat der Rekurskommission gilt als rechtzeitige Rekurserhebung.

Zwischen dem «Wegfall des Säumnisgrundes» und dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist dürfen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO nicht mehr als 10 Tage vergangen sein.
 
«Wiederherstellung der Frist»
 008/2020 «Wiederverwendung von alten Prüfungsfragen / Willkür
Anforderung an Formulierung Multiple-Choice-Fragen»

Im Zusammenhang mit der Wiederverwendung von alten Prüfungsfragen in einer Prüfung stellen sich grundsätzlich die Fragen nach der „Validität der Prüfung“ und der Chancengleichheit. Letztere ist nicht verletzt (sofern nur die Chancengleichheit gerügt wird), wenn allen Prüfungsteilnehmern die gleiche Möglichkeit zur Informationsbeschaffung offen gestanden hat. Dabei wird den Prüfungsteilnehmern ein gewisses Mass an Eigeninitiative bei der Beschaffung von Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung zugemutet.

Bei Multiple-Choice-Fragen wird eine Willkürrüge unter dem Aspekt der besonderen „Formstrenge bei deren Formulierung“ beurteilt.
Wiederverwendung von alten Prüfungsfragen

Willkür

Anforderung an Formulierung Multiple-Choice-Fragen
 006/2020 Bachelor-Arbeit Note 5,0 | Anforderungen für die Aufhebung der Note bei wissenschaftlichen Arbeiten /
krasse Fehleinschätzung bei der Notengebung muss gegeben sein /
Zweit-Gutachten werden nur im Zweifelsfall eingeholt

Im einfachen Rekursverfahren vor der Rekurskommission werden Zusatz-Gutachten nur ausnahmsweise und in begründeten Einzelfällen eingeholt, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und der gegebenen
Aktenlage ein Zweifelsfall vorliegt.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen bei der inhaltlichen Bewertung wissenschaftlicher Arbeiten
regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen
Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Rekursinstanzen auferlegen sich insoweit Zurückhaltung, solange es keine Nachweise einer krassen Fehleinschätzung gibt.

Prüfungsleitern ist es unbenommen, im Rekursverfahren die gesetzte Note weiter zu begründen und damit das
Gutachten zur Arbeit im Sinne einer Vervollständigung zu ergänzen. Noven sind weder seitens des Referenten noch des Rekurrenten ausgeschlossen.
Bachelor-Arbeit

Anforderungen für die Aufhebung der Note bei wissenschaftlichen Arbeiten

Zweit-Gutachten werden nur im Zweifelsfall eingeholt
 001/2020  „Wissenschaftliche Arbeit“ mit Note 3,0 (schlecht) / keine krasse Fehleinschätzung / kein Betreuungsmangel
Die Vergabe der Note 3,0 wird von der Prüfungsleiterin in vorbildelicher Ausführlichkeit nachvollziehbar begründet (komplette Themenverfehlung). Es ist nicht Aufgabe der Rekurskommission, eine Arbeit – ohne dass Willkür in der Bewertung aufgezeigt worden ist – einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Es liegt vielmehr am Rekurrenten, der Rekurskommission aufzuzeigen, wo ein unhaltbarer Bewertungsfehler gegeben ist (Mitwirkungspflicht des Rekurrenten). Die während den Lehrveranstaltungen gewährte Betreuungspflicht einer wissenschaftlichen Arbeit muss von der Prüfungsleiterin bei fehlenden Studenten nicht anderweitig nachgeholt werden. Wer die Forschungsfrage verspätet und nicht in der vorgeschriebenen Form (Canvas) einreicht, verwirkt seinen Anspruch auf eine individuelle Beurteilung (kein Verfahrensfehler in der Betreuung bei Nichteinhalten der weisungsgemässen Mitwirkungspflicht).
 
Wissenschaftliche Arbeit

Willkür - Begründungspflicht

Betreuung
  034/2019 Rechtsprüfung mit Note 5,0 (gut) / Gutheissung / verbindliche Musterlösung
Die rechtliche Kontrolle der Bewertung von Prüfungsaufgaben durch die Rekurskommission der Universität St.Gallen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge der Prüfungskandidatin voraus. Macht die Rekurrentin geltend, sie habe eine fachlich vertretbare Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, die von der Korrektorin als falsch oder unzureichend bewertet wurde, hat sie dies näher darzulegen. Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht der Rekurrentin begrenzt. Das Ermessen der Prüfungsleiterin ist in jenen Fällen eingeschränkt, in denen sie eine verbindliche Musterlösung vorgegeben hat, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen gewährt in einem derartigen Fall jeder Kandidatin den Anspruch darauf, dass sie auch diejenigen Punkte erhält, die ihr gemäss Musterlösung für eine richtige Teilleistung zustehen
Rechtsprüfung

verbindliche Musterlösung
005/2019

Bei der Gestaltung, Durchführung und Bewertung von Prüfungen kommt den Prüfungsleitern ein grosser Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Der Ermessensspielraum findet dort seine Grenzen, wo die Benotung willkürlich ist. Willkür wird angenommen, wenn eine Leistung offensichtlich unterbewertet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewertung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

Bei der Beurteilung, ob eine Prüfungsleistung willkürlich bewertet wurde, kommt der Stellungnahme der Prüfungsleiter besonderes Gewicht zu. Eine vorerst unvollständige Stellungnahme kann nachträglich nachgebessert werden.

Anders als bei schriftlichen Prüfungen, ist die Überprüfung der erfolgten Bewertung von «nicht-schriftlichen Prüfungsleistungen» - nur beschränkt einer objektiven Überprüfung durch unbeteiligte Dritte zugänglich. Insofern kommt den Prüfungsleitern ein umso grösseres Ermessen bei der Leistungsbeurteilung zu.

Der Rekurskommission steht – selbst bei nachgewiesener nicht pflichtgemässer Ermessensausübung – nur die Möglichkeit zur Aufhebung der Note und zur Wiederholung der Prüfungsleistung offen. Eine Notenanhebung kommt indes nicht in Frage.

Eine «Audio-Datei» kann im Rekursverfahren nur dann als Beweismittel Berücksichtigung finden, sofern die Aufnahme der Vorlesung u.ä mit Einverständnis der Prüfungsleiter erfolgt ist.

«Nicht-schriftliche Prüfungsleistungen»

Willkür – keine Notenanhebung möglich

«Audio-Datei» als Beweismittel
  

 

  047/2018 Zulassung Masterstudium MOK / Gutheissung / Der Abschluss eines Liberal Arts College kann u.U. als
Universitätsabschluss für die Zulassung an der HSG anerkannt werden / Einzelfallprüfung und Ausschöpfung des eingeräumten Ermessens
Grundsätzlich verfügt die Rekurskommission im Rekursverfahren über eine volle Kognition, d.h. sie kann angefochtene Zulassungs-Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP).
Der Bachelorabschluss ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Master-Studiengängen (Art. 3 Abs. 1 der Bologna-Richtlinien). In Anwendung der Bolognarichtlinien setzt das Zulassungsreglement MOK gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b) MOK den Nachweis eines universitären Bachelorabschlusses im Umfang von 180 ECTS-Credits voraus.
Die nicht unerhebliche Tatsache, dass ein Bachelor-Abschluss des Davidson Colleges die Rekurrentin berechtigen würde, in den USA zahlreiche verschiedene Master-Studien aufzunehmen, hätte für die Zulassungsstelle aufgrund der anzuwendenden Studienordnung ausreichend sein müssen, um einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Master-Studium MOK an der HSG auch gestützt auf das Merkblatt anerkannte Abschlüsse, Ziff. 8, zu prüfen: „Bachelor-Abschlüsse von Colleges können im Rahmen einer Einzelfallprüfung anerkannt werden.“
Zulassung Masterstudium MOK

Abschluss eines Liberal Arts College
  034/2018 Master-Arbeit mit Note 5,0 (gut) / teilweise Themenverfehlung / Empfehlungen eines Assistenten sind keine verbindlichen Handlungsanweisungen und entbinden nicht von der Eigenverantwortung über den Inhalt der Master-Arbeit Es ist Aufgabe des Prüflings Schwerpunkte der Master-Arbeit in Eigenverantwortung selbst zu setzen. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, die Tiefe und Breite der Themenerfassung vorzunehmen. Ein Vertrauensverstoss bei der Betreuung einer Master-Arbeit könnte allenfalls dann vorliegen, wenn der Referent Ergänzungen zwingend vorschreibt und diese später contra factum proprium als Fehler bewertet, nicht aber, wenn er bzw. sein Assistent prüfen will, ob eine Kandidatin, deren Disposition grundsätzlich zu befriedigen vermag, selbständig fähig ist, das Gesamtspektrum ihres Themas auch in den Detailpunkten zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Entscheid des Bundesgerichtes 2D.76/2009 vom 14.05.2010 E. 6.4.). Master-Arbeit  

Teilweise Themenverfehlung

Betreuung und Empfehlungen eines Assistenten
032/2018 Umstände – wie beispielsweise der Schwierigkeitsgrad eines Kurses – werden naturgemäss bereits bei der Festsetzung der Teilnoten berücksichtigt. Um zu verhindern, dass solche Umstände nicht nochmals in die Endnote einfliessen, wird der Notendurchschnitt bei gleichgewichteten Teilnoten nach mathematischen Grundsätzen gerundet. Ergibt der Durchschnitt der gleichgewichteten Teilnoten nach dem Komma einen Wert von 25, bzw. 75 oder höher, ist die Endnote deshalb auf die nächst höhere halbe, bzw. ganze Note aufzurunden. Notenrundung
030/2018 1. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können die Prüfungsleistung erheblich vermindern, sodass das Prüfungsresultat nicht die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüfungskandidaten wiedergibt. Daher gibt es die Möglichkeit des «Nichtantritts zur Prüfung».   
2. Solche Prüfungsunfähigkeiten sind – gemäss Art. 27 PO Aj13 – vor Prüfungsantritt zu melden. Denn mit dem Öffnen des Prüfungscouverts erklären die Studierenden ihren Willen, die Prüfung abzulegen. Von diesem Moment an gilt die Prüfung als abgelegt und wird entsprechend bewertet. Die nachträgliche Berücksichtigung einer Prüfungsunfähigkeit ist deshalb nur in Ausnahmefällen möglich.
3. Die Studierenden trifft zudem die Obliegenheit, sich über die einschlägigen Regularien der Universität betreffend «Nichtantritt zur Prüfung», Kenntnis zu verschaffen.
4. Darüber hinaus müssten wesentliche Verfahrensmängel unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden, und nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultates.
Nichtantritt an Prüfungen

Prüfungsunfähigkeit

Verfahrensmangel

   
013/2018 1. Fehler in der Prüfungsanlage, die während der Prüfungszeit zu korrigieren sind, können zu einer gewissen Unruhe im Prüfungsraum führen, und sollten daher möglichst vermieden werden. Insofern solche Störungen unvermeidbar sind, jedoch der dadurch verursachte «Prüfungszeitverlust» in Relation zur gesamten Prüfungsdauer als kurz zu bewerten ist, sind solche Störungen vertretbar. Die entscheidende Beeinflussung des Prüfungsergebnisses wird daher verneint. 
2. Bei vertretbaren Störungen während der Prüfung liegt somit kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
3. Darüber hinaus müssten wesentliche Verfahrensmängel unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden, und nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultates.
Fehler in der Prüfungsanlage

Störung während der Prüfung

Verfahrensmangel
 018/2017 Wiederherstellung der Frist / Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist, vorliegend verneint

Fristen, welche grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden können, sind zerstörliche Fristen. Bei einer Nachfrist zur Einreichung der Rekursbegründung handelt es sich um eine Frist, welche auf Gesuch hin erneut verlängert werden kann. Ohne erneutes Fristerstreckungsgesuch handelt es sich um eine sog. zerstörliche Frist. Bei solchen Fristen geht ein Recht unter, wenn die Berechtigte eine Handlung, die sie nach Gesetz, Verfügung oder Anweisung innert einer bestimmten Frist zu vollziehen hat, nicht rechtzeitig vornimmt (vgl. zu den Fristen BGE 114 V 123 mit weiteren Hinweisen).

Ein Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht bzw. wenn ein leichtes Verschulden vorliegt (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
Ein Rechtsanspruch auf Wiederherstellung gibt es nicht.

An die gesetzliche Voraussetzung der „unverschuldeten Hindernis“ bzw. des “leichten Verschuldens” von
Art. 148 Abs. 1 ZPO wird ein strenger Massstab angelegt. Es wird nahezu verlangt, dass das Hindernis höherer Gewalt gleichkommt, d.h. die säumige Person hat den Nachweis für die objektive Unmöglichkeit der rechtzeitigen Handlung zu erbringen, wobei sie kein erhebliches Verschulden treffen darf, um die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Frist nicht zwingend zu verlieren.
Wiederherstellung der Frist
 012/2017 Zulassung zum Studium / Abweisung / Höhere Technische Bundeslehranstalt aus Österreich
Für die Zulassung an der Universität St.Gallen ist – wie von der ZAS korrekt ausgeführt – eine Schweizer Maturität oder ein zur Schweizer Maturität als äquivalent anerkanntes ausländisches Reifezeugnis erforderlich.

Die swissuniversities hat eine Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise für das Studium an schweizerischen Universitäten vorgenommen und die Bestimmungen nach Ländern gelistet publiziert. Die Länderbewertungen geben Aufschluss darüber, welche Reifezeugnisse und Vorbildungsausweise aus welchen Ländern unter welchen Bedingungen zur Zulassung zu den einzelnen schweizerischen Universitäten berechtigen.
Zulassung zum Studium

Höhere Technische Bundeslehranstalt aus Österreich

 

 010/2017 Prüfungsabbruch nach dem Öffnen des Couverts mit den Prüfungsunterlagen Note 1,0 /
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, vorliegend verneint

Mit dem Verweis, dass die Rekurrentin sich mit ihrem Anliegen – die Fachprüfung Y. an einem Nachholtermin ablegen zu dürfen – an das Studiensekretariat wenden müsse, brachte die Prüfungsleiterin zum Ausdruck, dass nicht sie über die Folgen eines Prüfungsabbruchs entscheiden könne, sondern dass dies in die Kompetenz des Studiensekretärs falle.

Aufgrund der Aktenlage kann die Rekurskommission nicht davon ausgehen, dass vorliegend ein Fall von
Vertrauensschutz zu beurteilen sei.

Aufgrund des Erfordernisses, dass Prüfungsabbrüche an einer schriftlichen Fachprüfung nur dann ohne negative Folgen für den Prüfling erlaubt werden können, wenn Missbräuche praktisch ausgeschlossen werden können, ergab sich notgedrungen eine strenge Verwaltungspraxis. Nach dieser Verwaltungspraxis ist ein Prüfungsrücktritt nur in unverschuldeten Fällen, wie etwa einer plötzlich auftretenden, unvorhersehbaren Prüfungsunfähigkeit möglich.
Prüfungsabbruch nach dem Öffnen des Couverts mit den Prüfungsunterlagen Note 1,0

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
 009/2017 Prüfungsannullierung wegen Krankheit? / Voraussetzungen der Annullierung, vorliegend verneint /
Störungen bei der Prüfung müssen der Prüfungsaufsicht unverzüglich gemeldet werden

Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge kann verletzt sein, wenn Lärmeinwirkungen (z.B. Strassenlärm,
Baulärm, Rasenmäherlärm) oder andere Störungen (vgl. Entscheid der Rekurskommission Nr. 74/2009 vom 24.
November 2009 i.S. T.G.: epileptischer Anfall eines Prüflings als wesentlicher Verfahrensfehler, welcher zu einer
Annullierung der Prüfung eines Mitprüflings führte) zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und
Konzentrationsfähigkeit eines Prüflings führen. Ob dieser Grundsatz verletzt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Es ist nicht zulässig, das Prüfungsergebnis abzuwarten und einen Verfahrensfehler erst dann geltend zu machen,
wenn feststeht, dass sich dieser tatsächlich kausal auf das Prüfungsergebnis bzw. das Nichtbestehen der Prüfung
ausgewirkt hat.

Nicht jede Beeinträchtigung mit Krankheitswert stellt einen beachtlichen Annullierungsgrund dar, weil es zum
Wesen universitärer Fachprüfungen gehört, die psychische Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen. Depressive Episoden, welche sich im Vorfeld von Prüfungen aufbauen und möglicherweise ihren Höhepunkt an der Prüfung haben, können beispielsweise nicht als Annullierungsgrund anerkannt werden.

Ebensowenig sind Annullierungen bei Dauerleiden im Rechtssinne möglich.
Prüfungsannullierung wegen Krankheit?

Voraussetzungen der Annullierung

Störungen bei der Prüfung müssen der Prüfungsaufsicht unverzüglich gemeldet werden

 

039/2016 1. Die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
prüft die Rekurskommission gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP mit
voller Kognition.
2. Die Rekurskommission wendet das Lissabonner Übereinkommen unmittelbar an.
3. Die Zulassungsvoraussetzung bestimmter Mindestnoten für
Studenten mit einem britischen Reifezeugnis verstösst nicht gegen das Lissabonner Übereinkommen.
4. Wird die Zulassung zum Studium nicht vorbehaltlos erteilt, kann
von der Zustellung einer Immatrikulationsbestätigung nicht auf eine definitive Studienzulassung geschlossen werden.
Kognition der Rekurskommission

Lissabonner Übereinkommen

Zulassungsbestimmungen

Immatrikulationsbestätigung und Vertrauensschutz
023/2016 Einreichungsfehler wissenschaftliche Arbeit Note 1,0 / Gutheissung /
hinreichender Nachweis der rechtzeitigen Einreichung

Sind die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Einreichung der
wissenschaftliche Hausarbeit streitig oder werden sonstige Verfahrensmängel gerügt, kann die Rekurskommission die erhobenen Einwendungen mit voller Kognition prüfen.

Mit der Postquittung erbrachte der Rekurrent den Nachweis, dass er seine wissenschaftliche Hausarbeit innert der
Abgabefrist der Prüfungsleiterin sandte. Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent auf Geheiss des Merkblattes
wissenschaftliche Hausarbeit die Postsendung an das Studiensekretariates per A-Post aufgab und das Porto
demjenigen für das Versenden der wissenschaftlichen Hausarbeit entsprach, gelangt die Rekurskommission zur
Überzeugung, dass der Rekurrent seine wissenschaftliche Hausarbeit rechtsgültig und innert Frist eingereicht hat.
Nachweis rechtzeitige
Einreichung wissenschaftliche Arbeit
046/2013 Zulassung zum Master-Studium MBF / Abweisung wegen Nichterreichen der Minimalpunktzahl

Wie aus der Stellungnahme der Zulassungsverantwortlichen hervorgeht, fehlt jeglicher Spielraum, die erreichten 74
Punkte auf die erforderlichen 80 Punkte anzuheben. Der Rekurrent konnte deshalb in seiner Rekursbegründung
denn auch nichts vorbringen, was die Gesamtpunktzahl von 74 Punkten als fehlerhaft erscheinen liesse.
Zulassung zum Master-Studium MBF
134/2012 1. Bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrages kann die Beschwerde mit summarischer Begründung abgewiesen werden. Offensichtliche Unbegründetheit  
 129/2012 Zulassung zum Studium ohne Zulassungsprüfung? / Abweisung

Wer gilt als „ausländischer Student“ im Sinne von Art. 30bis Universitätsgesetz.

Das Reifezeugnis einer italienischen Schule ist ein italienisches Reifezeugnis und wird nicht aufgrund der Tatsache,
dass die Maturitätsprüfungen in der Schweiz abgelegt worden sind, zu einer Schweizer Matura. Es handelt sich um
einen ausländischen Vorbildungsausweis.
Zulassung zum Studium ohne Zulassungsprüfung?
120/2012 1. Fragen zur Durchführung der Prüfung beurteilt die Rekurskommission mit voller Kognition.
2. Wird eine Prüfung wegen Störung ihres Ablaufes angefochten, so hat die Rüge unverzüglich zu erfolgen. Der zulässige Zeitraum zur Anfechtung umfasst eine Woche.
3. Auch wenn mehrere Unterbrechungen der Prüfung zu Störungen führten, sind sie nur rechtserheblich, wenn der Rekurrent nachweist, dass seine Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt wurde.
4. Wer zuwartet, bis die Note verfügt wurde, und sie erst nachträglich anficht, verstösst gegen Treu und Glauben.
Kognition der Rekurskommission

Präzisierung der Prüfung

Prüfungs-Unfähigkeit
012/2012 1. Die Fristen für Rekurse, die Anmeldung zu Prüfungen oder die Abgabe einer wissenschaftlichen Arbeit können grundsätzlich nicht verlängert werden und führen bei Säumnis zum Untergang eines mit ihnen verknüpften Rechts.
2. Voraussetzung für die Wiederherstellung der Rekursfrist ist, dass den Säumigen kein oder nur leichtes Verschulden trifft.
3. Wer die Frist nicht beachtet, handelt grob fahrlässig.
Rechtsnatur der Frist

Wiederherstellung der Frist
001/2012 1. Richtige, aber unvollständige Antworten sind nicht mit der Maximalpunktzahl zu bewerten.
2. Willkürlich ist eine Bewertung erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist.
Willkür

Anforderungen an eine Prüfungsantwort  
128/2011 1. Mündliche Prüfungen müssen fair ausgestaltet werden.
2. Die Rechtsgrundlagen kennen keine Protokollierungspflicht, was die Rekurskommission als suboptimal betrachtet.
3. Als wesentlich gilt ein Verfahrensfehler, wenn er objektiv und subjektiv wesentlich ist.
4. Der Prüfungsleiter kann seine Begründungspflicht durch detaillierte schriftliche Begründung im Rekursverfahren erfüllen.
Mündliche Prüfung

Willkür

Anforderungen an eine Prüfungsantwort  
126/2011 1. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist die Rekurskommission nicht verpflichtet, sich zu Unerheblichem zu äussern.
2. Für Ergänzugsleistungen aus der Assessmentstufe in der Bachelorstufe ist die Prüfungsordnung Bachelorstudium einschlägig.
Prüfungs- und Begründungspflicht

Anforderungen an eine Prüfungsantwort  
117/2011 1. In Ermessensfragen werden Prüfungsentscheide nur auf Willkür überprüft, d.h. mit eingeschränkter Kognition.
2. Bei Multiple-Choice-Prüfungen darf bei der Korrektur nicht ein Verständnis der Fragestellung vorausgesetzt werden, das sich aus dem Wortlaut nicht zwingend ergibt.
3. Nicht offensichtlich unhaltbar Bewertetes ist nicht willkürlich.
4. Der Rekurs richtet sich gegen die Note, nicht gegen die Punktzahl.
Multiple Choice-Verfahren

Willkür

Anfechtungs-Gegenstand  
113/2011 1. Die Beschwerde muss einen konkreten Antrag enthalten und die Rügen substantiieren.
2. Ein Nichteintretensentscheid kommt einer Abweisung gleich.
Eintretens-Voraussetzungen

Rechtsfolgen des Nichteintretens  
111/2011 1. Bei Fragen zur Erteilung von Nachteilsausgleichen an Prüfungen handelt es sich um Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition überprüft.
2. Die Bewertung der Prüfung kann auf persönliche Umstände der Studierenden keine Rücksicht nehmen.
3. Eine nachträgliche Annullation der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ist einzig bei einer klar nachgewiesenen Krankheit möglich.
4. Soll eine vorab bekannte individuelle Prädisposition berücksichtigt werden, ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Kognition der Rekurskommission

Krankheit  
106/2011 1. Den Verfahrensablauf einer Prüfung kontrolliert die Rekurskommission mit voller Kognition.
2. Wird eine willkürliche Bewertung gerügt, so muss substantiiert dargetan werden, wo die Willkür liegt.
3. Fremdsprachigkeit berechtigt nicht zu schlechteren Leistungen.
4. Grob gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten des Referenten einer Arbeit bei der Betreuung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Kognition der Rekurskommission

Willkür

Verfahrensmangel

Treu und Glauben

Fremdsprachigkeit  
104/2011 1. Die Rekurskommission hat eine sehr grosszügige Fristerstreckungspraxis und trägt damit spezifisch dem Umstand Rechnung, dass die Prüfungseinsicht oft erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist angesetzt werden kann.
2. Die Prüfungseinsicht dient der Begründung der Note im Rahmen des rechltichen Gehörs.
3. Eine Einzelnote wird beim Erreichen einer bestimmten Punktegrenze erteilt und nicht gerundet.
4. Aufgabe der Rekurskommission ist nicht eine zweitinstanzliche Korrektur, sondern Beseitigung von Rechtsverletzungen.
Prüfungseinsicht

Erteilung und Rundung von Noten  
080/2011 1. Die Rekurskommission überprüft Zulassungsfragen mit voller Kognition.
2. Studierende und Personen, die eine Zulassung beantragen, müssen die relevanten Merkblätter kennen.
Kognition der Rekurskommission

Kenntnis der Merkblätter  
075/2011 1. Wenn der Gesamteindruck einer Prüfung für die Bewertung massgeblich ist, sind detaillierte Korrekturnotizen nicht zwingend.
2. Die blosse Ähnlichkeiten zwischen Musterlösung und Prüfungsantwort führt noch nicht zur Vergabe von Punkten.
3. Was nicht offensichtlich unhaltbar falsch bewertet ist, ist nicht willkürlich.
4. Nicht substantiierte Rügen vermögen ebenfalls keine Willkür zu begründen.
Prüfungskorrektur

Willkür  
062/2011 1. Bepunktung und Prüfungsanlage sind Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition prüft.
2. Eine Aufgabenstellung ist erst dann als willkürlich oder wesentlich mangelhaft zu bezeichnen, wenn die Aufgabe gar nicht gelöst werden kann.
3. Maluspunkte ändern nichts an der Reihenfolge der Prüfungskandidaten.
4. Notenanpassungen sind grundsätzlich fragwürdig. Auch eine massive Verschiebung des Bewertungsrasters kann aber gerade noch rechtskonform sein, wenn sachliche Kriterien sie rechtfertigen.
5. Dem Prüfungsleiter kommt Ermessen zur Wahl des Prüfungsmodus zu.
Notenskala

Willkür

Multiple-Choice-Verfahren

Schwierigkeit der Prüfung  
048/2011 1. Einem Dozenten kommt grosses Ermessen auch bei der Festlegung der Notenskala zu.
2. Unter Willkürgesichtspunkten ist eine leichte Schönung des Notenschnitts nicht zu beanstanden.
3. Die blosse Verwendung gleicher Stichworte wie in der Musterlösung muss noch nicht zur Erteilung von Punkten führen.
Notenskala

Willkür

Anforderungen an eine Prüfungsantwort  
038/2011 1. Verfahrensfragen prüft die Rekurskommission mit voller Kognition.
2. Studierende haben den Inhalt der Merkblätter zu kennen.
3. Wenn eigene Interessen betroffen sind, kann eine erhöhte Sorgfalt erwartet werden.
4. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn ein unverzüglich nach dem Bestätigungsmail mitgeteiltes Versehen nicht korrigiert wird.
Kognition der Rekurskommission

Prüfungs-Anmeldung

Treu und Glauben  
031/2011 1. Fragen zur korrekten Durchführung einer Prüfung sind Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition prüft.
2. Auch was vom Prüfungsmerkblatt als «nicht massgeblich» bezeichnet wird, ist nicht als negative Stoffbegrenzung aufzufassen. In diesen Bereichen darf aber kein Detailwissen vorausgesetzt werden.
3. Ein Verfahrensmangel, der auf eine sehr geringe Punktezahl beschränkt und klar lokalisiert ist, kann zur Anhebung einer Note führen.
Kognition der Rekurskommission

Prüfungsmerkblatt

Anhebung einer Note

Verfahrensmangel  
 021/2011 Prüfungsannullierung wegen Krankheit? / Voraussetzungen der Annullierung, vorliegend verneint /
„therapieresistente Migräneattacken“ und eine „mittelschwere reaktive Depression“

Eine ausnahmsweise Berücksichtigung verspätet geltend gemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe setzt
kumulativ voraus, dass (1) der Krankheitsausbruch ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst während der
Prüfung erfolgte, (2) während der Prüfung keine offensichtlichen Symptome gegeben waren, (3) die Kandidatin
unmittelbar nach der Prüfung den Arzt aufsuchte, (4) der Arzt eine schwere, plötzliche Erkrankung feststellte, die
zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen
Krankheitsausbruch und Versagen in der Prüfung, (5) die Universität so bald wie möglich und vor Eröffnung der
Prüfungsresultate über die krankheitsbedingte Verhinderung informiert worden ist.
Prüfungsannullierung wegen Krankheit?

„therapieresistente Migräneattacken“

„mittelschwere reaktive Depression“

 

 039/2010 Keine nachträgliche Prüfungsanmeldung ohne nachgewiesenen, objektiv entschuldbaren Grund (Kriterien, wie bei
der Wiederherstellung der Frist) / Die Anmeldefrist gehört zu den zerstörlichen Fristen (das Recht zur Anmeldung
geht im Säumnisfall unter) / Es findet keine Härtefallprüfung statt.
Im rechtsverbindlichen Merkblatt „Bachelor-Stufe Prüfungstermin Sommer 2010 (inkl. Nachholtermin)“, welches
über das Internet allen Studierenden zugänglich war, wurden die Prüfungsmodalitäten mitgeteilt. Im Merkblatt
wurden die Prüflinge über das Anmeldeverfahren informiert und darauf aufmerksam gemacht, wann die
Anmeldefrist ablaufe. In Fettschrift werde auf dem Merkblatt darauf hingewiesen, dass eine verspätete Anmeldung
nicht mehr akzeptiert werden könne.
Nachträgliche Prüfungsanmeldung

Keine Härtefallprüfung
032/2010 1. Wenn Teile des Prüfungsrelevanten Stoffs nur in einer Kontaktveranstaltung, nicht aber in geschriebenen Unterlagen, vermittelt werden, ist dies nicht zu beanstanden.
2. Wenn ein Konzept unbekannt ist, ist es an den Studierenden, die Unsicherheit mit Pflicht- oder anderer Literatur oder durch Nachfrage beim Dozenten zu beseitigen.
3. Eine Prüfungsaufgabe, ohne deren Punktzahl immer noch eine Note 5.0 erzielt werden kann, ist nicht zu stark gewichtet.
Prüfungsrelevanter Stoff

Umfang einer Prüfungsaufgabe  
023/2010 1. Sofern eine Korrektur sachlich nachvollziebar ist, ist sie nicht willkürlich.
2. Bei einer Multiple-Choice-Prüfung mit den Antwortemöglichkeiten „Wahr“, „Falsch“, „Enthaltung“ darf nicht angenommen werden, dass nicht markiertes bei der Korrektur als „Falsch“ gezählt würde.
3. Auch beim Vorliegen einer persönlichen Härte kann die Rekurskommission nicht allein deswegen eine Note aufheben.
4. Fremdsprachigkeit rechtfertigt nur geringere Anforderungen an die Sprach- nicht an die Fachkompetenz.
Willkür

Multiple-Choice-Verfahren

Persönliche Härte  
013/2010 1. Musterlösungen sind herauszugeben, wenn sie für die Korrektur von Bedeutung sein konnten, mithin als einziges Dokument die Bewertung festlegen.
2. Anspruch auf Einsicht in die Prüfungen anderer Studierender besteht grundsätzlich nicht.
3. Es gibt Fallkonstellationen, in denen eine Musterlösung zu erstellen resp. herauszugeben ist.
4. Die Weigerung eines Dozenten, die Musterlösung herauszugeben, kann bei der Beurteilung des Rekurses berücksichtigt werden.
5. Der Anspruch auf Begründung der Note als Verfügung ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
Rechtliches Gehör

Anspruch auf Akteneinsicht

Begründungspflicht

Heilung von Verfahrensmängeln  
011/2010 Prüfungsannullierung wegen Krankheit? / Voraussetzungen der Annullierung, vorliegend verneint /
Prüfungsangst / Dauerleiden

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, nachträglich, das heisst nach abgelegter Prüfung, einen Verschiebungsgrund geltend zu machen, wenn dieser vor Prüfungsantritt schon erkennbar war. Der Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung oder sogar nach Resultatsbekanntgabe nicht mehr beachtlich ist, ist ständige Praxis der Rekurskommission der Universität St.Gallen.

Die Universität St.Gallen muss ausschliessen, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung
ablegt und nachträglich – verständlicherweise regelmässig im Falle des Scheiterns – unter Anrufung von
Prüfungsunfähigkeit die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche, anderen nicht zustehende
Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Prüflingen klarerweise verletzen und
widerspräche somit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.
Prüfungsannullierung wegen Krankheit

Prüfungsangst / Dauerleiden
073/2009 1. Die Rekurskommission entscheidet bei Rekursen gegen Noten mit einer auf Willkür eingeschränkten Kognition.
2. Eine allfällige Erhöhung der Punktzahl, die aber keine Notenänderung ausmacht, kann nicht zur Gutheissung eines Rekurses führen.
Kognition der Rekurskommission

Anfechtung der Note  
015/2009 1. Multiple-Choice-Prüfungen bieten die Gefahr des Ratens und sind daher besonders sorgfältig vorzubereiten.
2. Damit die Prüfung testen kann, ob der Stoff beherrscht wird, darf sie weder zu einfach noch zu schwierig sein.
3. Die massive Verschiebung einer Notenskala zur Anhebung des Notendurchschnitts kann eine Ermessensüberschreitung sein.
4. Wesentliche Verfahrensmängel können zur Annullation und Wiederholung der Prüfung führen.
Schwierigkeitsgrad

Multiple-Choice-Verfahren

Notenanpassung

Verfahrensmangel
 004/2008 Verlorenes Prüfungsblatt / Verfahrensfehler der HSG? – vorliegend verneint / Abweisung des Rekurses
Es stellt sich die Frage, ob ein Verfahrensfehler auf Seiten der Universität vorliegt, der eine Annullierung und
damit eine Wiederholung der Prüfung zuliesse. Für den Nachweis, dass ein von der Universität zu verantwortender
Verfahrensfehler vorliegt, ist die Rekurrentin beweisbelastet.
Verlorenes Prüfungsblatt

Verfahrensfehler der HSG?
 012/1998 Prüfungsfragen sind ohne weiteres im Kontext der zugehörigen Lehrveranstaltungen zu sehen und setzen bei der Beantwortung daher enge Grenzen. Der Sinn einer Fachprüfung liegt gerade darin aufzuzeigen, dass der Kandidat den in Vorlesung und Übungen vermittelten Stoff verstanden hat.

Die gebührende Berücksichtigung etwaiger sprachlicher Restriktionen bei fremdsprachigen Kandidaten  geht  nur  so weit als dass Aussagen, welche nicht präzis und deutlich formuliert sind, wohlwollend interpretiert werden. Es ist nicht so, dass Fremdsprachige berechtigt wären, knapper, vage oder gar unvollständig zu antworten. Dies würde zu einer Sonderbenotung führen, welche den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
 
Prüfungsfragen sind im Kontext der unmittelbar vorangegangenen Lehrveranstaltungen zu interpretieren/

Berücksichtigung sprachlicher Restriktionen Fremdsprachiger
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