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Meinungen - 08.05.2014 - 00:00 

Rechtsfragen der Heimarbeit

Von zu Hause zu arbeiten gilt als effizient. Der Arbeitsweg entfällt, es gibt weniger Unterbrechungen. Welche rechtlichen Fragen wirft das Arbeiten im Wohnzimmer auf? Eine Einschätzung von Thomas Geiser, Professor für Arbeitsrecht an der Universität St.Gallen.

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15. Mai 12014. Zu Hause zu arbeiten ist nichts Neues. Bis vor einigen Jahrzehnten war es im ganzen Bildungssektor üblich, dass Lehrpersonen einschliesslich Universitätsprofessoren die gesamte Unterrichtsvorbereitung und die administrativen Arbeiten zu Hause ausführten.

Im 19. Jahrhundert arbeiteten auch noch viele Richter und Beamte zu Hause, weil sie gar nicht über ein Büro verfügten. Das ist dann etwas in Vergessenheit geraten. Erst mit den grösseren Pendlerströmen und den entsprechenden erheblichen Zeitverlusten ist es im Dienstleistungssektor wieder üblich geworden, teilweise zu Hause zu arbeiten.

Arbeitsplatz im Wohnzimmer

Das hat ohne Zweifel grosse Vorteile: Man spart sich den Arbeitsweg, kann in einer gewohnten angenehmen, seinen eigenen Bedürfnissen gemäss eingerichteten Umgebung im selbstbestimmten Rhythmus arbeiten. Ich selbst empfinde die Notwendigkeit, am Morgen meine Wohnung zu verlassen, um zur Arbeit zu gehen, immer an der Grenze einer Persönlichkeitsverletzung.

Selbstverständlich hat die Heimarbeit auch Nachteile: Sie ist nur sinnvoll, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Arbeitnehmer müssen über einen entsprechenden Arbeitsplatz zu Hause verfügen. Das stellt gewisse Anforderungen an die Wohnungsgrösse. Es muss möglich sein, sich von den übrigen Familienangehörigen in einem gewissen Umfang abzuschotten. Es besteht die Gefahr einer Vereinsamung. Schliesslich kann auch die Trennung zwischen Arbeit und Freizeit schwierig werden.

Arbeitszeiten und Büromaterial

Die Heimarbeit erfolgt nicht in einem rechtsfreien Raum. Auch bei der Arbeit zu Hause gelten das Arbeitsvertragsrecht und der öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutz. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von nur teilweise geklärten Rechtsfragen:

Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen und ihn mit dem Material auszurüsten, welches für die Arbeit notwendig ist. Die Arbeitgeberin muss folglich den Computer und die weiteren Gerätschaften zur Verfügung stellen. Aber wie verhält es sich mit der Heizung, der Beleuchtung, dem Bürostuhl?

Wie sieht es mit der privaten Benutzung dieser Gerätschaften aus? Wer haftet, wenn diese Schaden leiden, weil beispielsweise ein Kind des Arbeitnehmers damit unsorgfältig umgeht, oder ein solches Gerät am Mobiliar des Arbeitnehmers einen Schaden verursacht? Alle diese Fragen sollten im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Zum Schutze der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen sieht das Arbeitsgesetz maximale wöchentliche Arbeitszeiten vor: 45 bzw. 50 Stunden pro Woche. Es sind auch Pausen einzulegen und schliesslich ist die Nacht- und Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Das gilt alles auch, wenn zu Hause gearbeitet wird. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, gegebenenfalls gegenüber den Arbeitsinspektoren die Einhaltung dieser Regeln zu belegen. Die Arbeitszeiten sind deshalb – auch wenn zu Hause gearbeitet wird – aufzuzeichnen.

Grenzüberschreitende Heimarbeit
Probleme ergeben sich bei Grenzgängern, soweit diese einen Teil der Arbeit zu Hause verrichten. Die Arbeit zu Hause erfolgt dann im Ausland. Das kann zur Folge haben, dass sie für die gesamte Arbeitsleistung dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzlandes unterstehen und die schweizerische Arbeitgeberin nicht mehr mit der schweizerischen AHV/IV Beiträge abrechnen muss, sondern mit der ausländischen Sozialversicherung.

Zudem stellt sich die Frage, ob auf die Arbeit zu Hause noch die oben beschriebenen Regeln des Arbeitsgesetzes bezüglich der Arbeitszeiten anwendbar sind oder nicht. Das Bundesgericht scheint dies in einem Entscheid vom 11. September 2013 eher zu verneinen. Allerdings ist diesbezüglich das letzte Wort sicher nicht gesprochen.

Rahmenbedingungen für neue Arbeitsformen schaffen

Diese rechtlich nicht geklärten Fragen sollten allerdings keinesfalls die Arbeit zu Hause hindern. Die praktischen Vorteile von Heimarbeit sind zu gross. Die Zukunft liegt zweifellos in einer weiteren Verbreitung dieser Arbeitsorganisation. Wichtig ist aber auch, dass sich die Stadtplanung, die Bauordnungen und die Verkehrsplanung mit den Folgen dieser Entwicklung befassen. Die Rahmenbedingungen müssen stimmen, damit Heimarbeit zum Vorteil der Arbeitnehmenden, der Arbeitgeberinnen und der Familien organisiert werden kann.

Bild: Photocase / soulcore

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