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Wissenschaftliche Integrität

Die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis stellen die Integrität der wissenschaftlichen Wissensproduktion sicher. Ihre Einhaltung bildet die Voraussetzung für die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft sowie für die Akzeptanz ihrer Resultate in der Gesellschaft.

Richtlinie zur Wissenschaftlichen Integrität

Seit dem 1. Januar 2024 ist eine überarbeitete "Richtlinie zur Wissenschaftlichen Integrität" der Universität St. Gallen in Kraft. Darin sind die Grundprinzipien des wissenschaftlich integren Verhaltens festgehalten. Die Richtlinie regelt auch das Verfahren bei Verstössen gegen die Normen der guten wissenschaftlichen Praxis.

 

Verfahren bei Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität

Die Universität St. Gallen ist bestrebt, mutmassliche Verstösse gegen die Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität konsequent und gründlich abzuklären.

Meldungen über mutmassliche Verstösse sind per E-Mail an eine zentrale Meldestelle im Prorektorat Forschung & Faculty zu richten: integrityunisg.ch.

Meldungen können auch an die unabhängige Meldestelle für Missstände gerichtet werden.

Anonyme Anzeigen sind möglich. Sie können aber nur weiterverfolgt werden, wenn das angezeigte wissenschaftliche Fehlverhalten hinreichend substantiiert ist (Art. 17 Abs. 1 Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität). 

Die Universität St.Gallen sorgt gemäss Art. 19 Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität für den Schutz von anzeigenden Personen vor Repressalien oder Benachteiligungen, insbesondere wenn die anzeigende Person zur beschuldigten Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht. Repressalien werden als Verstösse im Sinne der Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität geahndet.

Alle Meldungen über mutmassliche Verstösse werden vom Integritätskomitee geprüft.

Das Integritätskomitee setzt sich wie folgt zusammen:

a) Prorektorin oder Prorektor Forschung & Faculty;
b) Präsidentin oder Präsident der Forschungskommission;
c) Meldestelle und;
d) Juristin oder Jurist des Generalsekretariats.

Erweist sich eine Meldung als substantiiert, leitet das Integritätskomitee ein Vorverfahren ein, in dem der Sachverhalt abgeklärt wird. Das Integritätskomitee wirkt beratend, unterstützend und vermittelnd. Es kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und, soweit erforderlich und verhältnismässig, auf sämtliche vorhandenen Unterlagen zugreifen.

Das Integritätskomitee hält die Ergebnisse des Vorverfahrens in einem Bericht zuhanden der Rektorin oder des Rektors fest. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet aufgrund des Berichts, der Anträge und der Empfehlungen des Integritätskomitees, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder ob ein Untersuchungsverfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission eingeleitet werden muss.

Einer Untersuchungskommission gehören zwingend an:
a) Prorektorin oder der Prorektor Forschung & Faculty oder die Präsidentin
oder der Präsident der Forschungskommission;
b) Meldestelle;
c) Juristin oder Jurist des Generalsekretariats und;
d) mindestens zwei weitere Mitglieder, die fallweise durch die Rektorin oder den Rektor jeweils bezeichnet werden.

Bei Bedarf können fallweise weitere Personen, insbesondere auch universitätsexterne, als weitere Mitglieder der Untersuchungskommission eingesetzt werden.

Hält die Rektorin oder der Rektor nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens ein wissenschaftliches Fehlverhalten für gegeben, so trifft sie oder er die nach der universitären Gesetzgebung vorgesehenen, angemessenen Massnahmen.

Die Etablierung einer konsistenten Sanktionspraxis im Vergleich zu anderen Institutionen wird angestrebt.

Reglemente und weiterführende Links

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