close

Rentensystem

Die Schweiz verfügt über ein wirkungsvolles und solides Sozialversicherungsnetz. Dieses basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip.

 

Erste Säule
Die erste Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV). Die AHV/IV hat den Auftrag, den Existenzbedarf im Alter, bei Invalidität und im Todesfall sicherzustellen. Für in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Personen sind AHV und IV obligatorisch.
Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen.

Zweite Säule
Die zweite Säule des Rentensystems ist die Berufliche Vorsorge (BVG). Diese wirkt ergänzend zu der AHV/IV und soll ein Renteneinkommen von mindestens 60 Prozent des letzten Lohnes garantieren. Im Todesfall werden Leistungen für minderjährige Kinder sowie Witwen- bzw. Witwerrenten erstattet. Im Invaliditätsfall leistet die BVG finanziellen Beistand. Beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmenden, die bei der AHV versichert sind und ein festgelegtes Mindesteinkommen erzielen. Mit Ihrer Anstellung an der Universität St. Gallen melden wir Sie automatisch bei der St. Galler Pensionskasse, die für uns zuständig ist, an.

Säule 3a und 3b
Der dritte Bestandteil des schweizerischen Rentensystems ist die private Vorsorge. Bei der privaten Altersvorsorge unterscheidet man zwischen der Säule 3a und 3b. In die Säule 3a kann ein jährlicher Höchstbetrag einbezahlt werden, der in der Steuerabrechnung in Abzug gebracht werden kann. Hierfür können Sie bei einer Bank oder Versicherung Ihrer Wahl ein Vorsorgekonto 3a eröffnen. Auf dem Vorsorgeguthaben müssen keine Vermögenssteuern entrichtet werden, und die daraus entstandenen Zins- und Kapitalerträge sind einkommens- und verrechnungssteuerfrei. Das Vermögen auf dem Vorsorgekonto 3a darf unter bestimmten Bedingungen vor dem Pensionsalter bezogen werden. Ein Vorbezug des Vermögens ist nur möglich bei Erwerb und Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei definitivem Wegzug aus der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim Wechsel von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter ist ein Bezug möglich, wenn eine vollständige Invalidität eintritt. Für die Säule 3b gelten keine besonderen Regeln. Zur Säule 3b zählen angesparte Vermögenswerte und Lebensversicherungen. 

north