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Lohnsystem im administrativen Bereich

Die Honorierung erfolgt nach der Besoldungsverordnung des Kantons St.Gallen. Für das administrative Personal gilt das Lohnsystem NeLo. 

Salärabrechnung

Eine Lohnabrechnung wird nur verschickt, wenn sich der Nettobetrag gegenüber dem Vormonat verändert hat.

Lohnansatz

Als öffentlich-rechtliche Institution orientieren wir uns weitgehend an den Vorgaben des Kantons St.Gallen. Dies auch bei den Lohnansätzen. Die Regierung des Kantons St.Gallen hat am 7. Februar 2017 die Einführung des Lohnsystems «NeLo» (Neues Lohnsystem) beschlossen. Seit 1. Januar 2019 gilt dieses System auch an der HSG.

Lohnzulagen

Lohnzulagen sind ergänzende Zahlungen und werden separat zum Lohn entrichtet. Haben Sie Anrecht auf Lohnzulagen sind diese auf Ihrer Lohnabrechnung aufgeführt. Bei den ergänzenden Zahlungen bzw. Lohnzulagen handelt es sich um Kinder- und Ausbildungszulagen, Geburtszulagen sowie Treueprämien. Ebenfalls können Zulagen für Einsätze ausserhalb der Dienstzeit abgerechnet werden.

Lohnabzüge

Wer in der Schweiz arbeitet oder wohnt, bezahlt Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), berufliche Vorsorge (BV) und Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese Beiträge werden Ihnen direkt vom Lohn abgezogen.

Das System der Schweizer Altersvorsorge beruht auf einem 3-Säulen-Prinzip:

1. Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV)
Diese Versicherung hat den Auftrag, den Existenzbedarf sicherzustellen. Sie erbringt Leistungen im Alter, bei Invalidität und im Todesfall und ist für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen obligatorisch.

2. Säule: Berufliche Vorsorge (BV)
Die BV ergänzt die AHV und IV und sichert die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards im Alter und bei Invalidität. Beim Tod der oder des Versicherten unterstützt die BV die Hinterbliebenen mit einer Todesfallrente oder einem Todesfallkapital. Alle Arbeitnehmenden, die bei der AHV versichert sind und ein festgelegtes Mindesteinkommen erzielen, sind beitragspflichtig

3. Säule: Individuelle Vorsorge 
Diese zusätzliche Selbstvorsorge ist freiwillig und schliesst individuelle Vorsorgelücken. Das Gesetz fördert das Sparen mit der 3. Säule durch steuerliche Anreize.

Die Beträge für die 1. und 2. Säule werden vom Lohn abgezogen.


Lohnabgaben: Einkommens- und Vermögenssteuer

Aufgrund der föderalistischen Struktur der Schweiz ist die Steuerbelastung aufgrund der Steuergesetze der einzelnen Kantone und der Steueransätze der einzelnen Gemeinden je nach Wohnort unterschiedlich.


Wenn Sie normal veranlagt werden, führen Sie direkte Steuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ab. Sie werden in der Regel normal veranlagt, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin mit einer Aufenthaltsbewilligung B ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120 000.- erzielen.

Sie sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung innerhalb einer gewissen Frist einzureichen. Anhand der Steuererklärung wird Ihre jährliche Steuerbelastung festgelegt. Im Steueramt Ihrer Gemeinde erstellt man Ihnen gerne einen Steuervoranschlag.

Erwerbstätigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung C, mit einem Bruttoeinkommen bis CHF 120 000.- jährlich oder Personen mit Lebensmittelpunkt im Ausland wird die Einkommensteuer durch die Arbeitgeberin direkt vom Lohn abgezogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Diese Form der Steuer wird Quellensteuer genannt. Mit Hilfe des Steuerkalkulators können Sie die Steuerbelastung für eine beliebige St. Galler Gemeinde berechnen. Parallel dazu können Sie auch eine Vergleichsrechnung mit geänderten Angaben vornehmen. 

Einkommenssteuern werden grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte bemessen. Gegenstand der Vermögenssteuer ist das Reinvermögen aus der Differenz zwischen Aktiven und Passiven.

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