Seit dem 1. Januar 2024 ist eine überarbeitete "Richtlinie zur Wissenschaftlichen Integrität" der Universität St. Gallen in Kraft. Darin sind die Grundprinzipien des wissenschaftlich integren Verhaltens festgehalten. Die Richtlinie regelt auch das Verfahren bei Verstössen gegen die Normen der guten wissenschaftlichen Praxis.
Die Universität St. Gallen ist bestrebt, mutmassliche Verstösse gegen die Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität konsequent und gründlich abzuklären.
Meldungen über mutmassliche Verstösse sind per E-Mail an eine zentrale Meldestelle im Prorektorat Forschung & Faculty zu richten: integrity@unisg.ch.
Meldungen können auch an die unabhängige Meldestelle für Missstände gerichtet werden.
Anonyme Anzeigen sind möglich. Sie können aber nur weiterverfolgt werden, wenn das angezeigte wissenschaftliche Fehlverhalten hinreichend substantiiert ist (Art. 17 Abs. 1 Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität).
Die Universität St.Gallen sorgt gemäss Art. 19 Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität für den Schutz von anzeigenden Personen vor Repressalien oder Benachteiligungen, insbesondere wenn die anzeigende Person zur beschuldigten Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht. Repressalien werden als Verstösse im Sinne der Richtlinie zur wissenschaftlichen Integrität geahndet.
Die Meldestelle nimmt Meldungen zu wissenschaftlichem Fehlverhalten von Angehörigen der Universität St.Gallen im Rahmen ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium entgegen. Beschuldigte Personen müssen zum Zeitpunkt des mutmasslichen Verstosses Angehörige der Universität (gewesen) sein.
Ein wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität. Dazu gehören insbesondere: Plagiate und Selbstplagiate, die Fabrikation oder Fälschung von Daten oder Ergebnissen, irreführende Angaben in Publikationslisten oder Lebensläufen, Fehlverhalten im Rahmen von Begutachtungen oder unrechtmässige Ansprüche auf Ko-Autorschaft in wissenschaftlichen Publikationen. Artikel 11 der Integritätsrichtlinie enthält eine Auflistung von Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität.
Das angezeigte wissenschaftliche Fehlverhalten muss hinreichend substantiiert werden. Meldungen sollten daher wenn immer möglich durch Evidenz substantiiert werden. Dazu gehören: Publikationen, Dokumente, schriftliche oder elektronische Korrespondenz oder Zeugenaussagen. Nicht substantiierte Anschuldigungen und Meldungen, die keinen klaren Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität erkennen lassen, werden in der Regel nicht weiterverfolgt. Auch anonyme Meldungen werden nur weiterverfolgt, wenn das angezeigte wissenschaftliche Fehlverhalten hinreichend substantiiert, also mit ausreichend Details und Fakten belegt ist.
Andere Formen von Fehlverhalten, wie zum Beispiel Diskriminierung, Mobbing oder Konflikte am Arbeitsplatz fallen nicht unter wissenschaftliches Fehlverhalten und sind den entsprechenden Stellen zu melden.
Alle Meldungen über mutmassliche Verstösse werden vom Integritätskomitee geprüft.
Das Integritätskomitee setzt sich wie folgt zusammen:
a) Prorektorin oder Prorektor Forschung & Faculty;
b) Präsidentin oder Präsident der Forschungskommission;
c) Meldestelle und;
d) Juristin oder Jurist des Generalsekretariats.
Erweist sich eine Meldung als substantiiert, leitet das Integritätskomitee ein Vorverfahren ein, in dem der Sachverhalt abgeklärt wird. Das Integritätskomitee wirkt beratend, unterstützend und vermittelnd. Es kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und, soweit erforderlich und verhältnismässig, auf sämtliche vorhandenen Unterlagen zugreifen.
Das Integritätskomitee hält die Ergebnisse des Vorverfahrens in einem Bericht zuhanden der Rektorin oder des Rektors fest. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet aufgrund des Berichts, der Anträge und der Empfehlungen des Integritätskomitees, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder ob ein Untersuchungsverfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission eingeleitet werden muss.
Einer Untersuchungskommission gehören zwingend an:
a) Prorektorin oder der Prorektor Forschung & Faculty oder die Präsidentin
oder der Präsident der Forschungskommission;
b) Meldestelle;
c) Juristin oder Jurist des Generalsekretariats und;
d) mindestens zwei weitere Mitglieder, die fallweise durch die Rektorin oder den Rektor jeweils bezeichnet werden.
Bei Bedarf können fallweise weitere Personen, insbesondere auch universitätsexterne, als weitere Mitglieder der Untersuchungskommission eingesetzt werden.
Hält die Rektorin oder der Rektor nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens ein wissenschaftliches Fehlverhalten für gegeben, so trifft sie oder er die nach der universitären Gesetzgebung vorgesehenen, angemessenen Massnahmen.
Die Etablierung einer konsistenten Sanktionspraxis im Vergleich zu anderen Institutionen wird angestrebt.