Als Professorinnen oder Professor erhalten Sie vom Generalsekretariat das Universitätsratsprotokoll zu Ihrer Wahl, welches die mit dem Rektor verhandelten Arbeits- und Rahmenbedingungen enthält. Sie haben Vertrauensarbeitszeit, d.h. die Arbeitszeit wird nicht erfasst, und haben Anrecht auf folgende Anzahl Ferientage:
Alter | Ferientage |
21. bis 49. Lebensjahr | 23 Tage |
50. bis 59. Lebensjahr | 28 Tage |
Ab dem 60. Lebensjahr | 30 Tage |
Als Teil des wissenschaftlichen Personals werden Professorinnen und Professoren gemäss dem akademischen Lohnsystem bzw. der Lohntabelle F eingestuft. Ordentliche Professorinnen und Professoren werden in F1, Assoziierte Professorinnen und Professoren in F1a, Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie ständige Dozierende in F2 eingestuft. Wissenschaftliche Mitarbeitende mit Doktorat werden in F8 oder F9, wissenschaftliche Assistierende mit Masterabschluss in F4, mit Bachelorabschluss in F6 eingestuft. Erfüllen Ordentliche und Assoziierte Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren eine Leitungsfunktion an einem Institut, erhalten sie zudem 25 % ihres Grundgehalts gemäss ihrer Einstufung für die Leitungsfunktion, das sogenannte «Institutsviertel». Die Einstufung der Ordentlichen und Assoziierten Professorinnen und Professoren orientiert sich am Abschluss der Habilitation oder der Festlegung der habilitationsäquivalenten Qualifikation sowie nach zusätzlichen akademischen Leistungen. Die Einstufung der Assistenzprofessorinnen und -professoren orientiert sich am Abschluss ihres Doktorates und zusätzlichen akademischen Leistungen.
Wir zahlen Ihren Lohn monatlich am 25. Tag des Monats aus. Eine Lohnabrechnung verschicken wir nur, wenn sich der Nettobetrag gegenüber dem Vormonat verändert hat. Ein 13. Monatslohn wird je zur Hälfte in den Monaten Juni und Dezember ausbezahlt. Da wir umfassend für Ihre Sozialversicherung sorgen, entstehen folgende gesetzlich festgelegte Lohnabzüge:
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV / IV / EO | 5.30% |
Solidaritätszuschlag ALV-Z (ab Lohn von CHF 148 200.-) | 1.10% |
Arbeitslosenversicherung ALV (bis max. CHF 148 200.-) | 0.50% |
Nichtberufsunfallversicherung | 0.7% |
Berufliche Vorsorge BV (altersabhängig, Beiträge an St.Galler Pensionskasse) | max. 12.318 % |
Stand 1. Januar 2021