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Die Wehrpflicht

Die Wehrpflicht umfasst Meldepflicht, Stellungs- und Dienstpflicht sowie die Ersatzpflicht.

Die Wehrpflicht

Der Wehrpflicht unterstehen alle männlichen Schweizer Bürger; Frauen nur nach freiwilliger Verpflichtung. Sie besteht aus den folgenden Teilpflichten:

   
Die Meldepflicht Die Meldepflicht trifft alle Wehrpflichtigen, unabhängig davon, ob sie diensttauglich oder aber dienstuntauglich sind. Sie müssen ihren Wohnsitz, bzw. die Änderung desselben, nicht nur beim Einwohneramt, sondern parallel beim örtlichen Sektionschef anmelden. Bei Unterlassung droht eine Disziplinarstrafe.
Die Stellungs- & Dienstpflichten Wehrpflichtige sind verpflichtet, sich der militärischen Rekrutierung zu stellen und persönlich Militär- oder Zivildienst zu leisten. Wird an der Rekrutierung aber festgestellt, dass ein Wehrpflichtiger aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienst leisten kann, wird er von weiteren persönlichen Dienstpflichten befreit.
Die Ersatzpflicht Wehrpflichtige, die in einem Kalenderjahr keinen persönlichen Militär- oder Zivildienst leisten, unterstehen der Ersatzpflicht: Sie führen ersatzweise eine spezielle Steuer ab. Wird die Dienstpflicht danach noch vollständig erfüllt, kann der bezahlte Betrag zurückgefordert werden.

 

Die Dienstpflicht

Die Dienstpflicht im Überblick

Die ersten Militärdienste eines Schweizers sind die Grundausbildung (Rekrutenschule) und die kurz zuvor terminierte Rekrutierung.
Die Rekrutenschule ist im Kalenderjahr des 20. Geburtstags (Wehrpflichtsalter) zu leisten und dauert 18 bzw. 23 Wochen (Gren RS). Auf einfaches Gesuch hin kann sie schon früher, keinesfalls jedoch vor dem 18. Geburtstag absolviert werden. Eine Verschiebung auf spätere Lebensjahre ist nur bis zum Abschluss der Mittelschule oder aufgrund besonderer Gründe möglich. Studium ist kein Verschiebungsgrund!

Kaderausbildung
Die Dienstpflicht umfasst auch eine evtl. Verpflichtung als Kader mit längerer Grundausbildung. In den ersten sieben Wochen der RS, wird eine den persönlichen Fähigkeiten und militärischen Bedürfnissen entsprechende Auswahl vorgenommen. Dabei kann es vorkommen, dass jemand gegen seinen Willen verpflichtet wird. Diese Möglichkeit ist also auch bei fehlendem Interesse in die persönliche Planung miteinzubeziehen.

Wiederholungskurse
Nach der Grundausbildung sind jährliche, dreiwöchige Wiederholungskurse zu absolvieren (Kader zusätzlich bis eine Woche Vorkurs). Deren Daten sind dem öffentlichen Aufgebot zu entnehmen, werden aber auch elektronisch publiziert.

Dauer
Die Dienstpflicht endet mit der Absolvierung einer gradabhängigen Zahl von Diensttagen oder durch Erreichen einer Alterslimite.

 

Weitere Schweizer Dienspflichte sind Zivilschutz und Zivildienst.

Zivilschutz

Das Aufgabenspektrum des Zivilschutzes ist: Schutz, Betreuung und Unterstützung

Der Zivilschutz hat ein breites Aufgabenfeld und sorgt für Schutz, Betreuung und Unterstützung. Er ist schwergewichtig als Einsatzmittel der zweiten Staffel im Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes positioniert. Angehörige des Zivilschutzes kümmern sich um die Betreuung schutzsuchender Personen, aber auch um den Schutz von Kulturgütern. Sie unterstützen die Führungsorgane und die

Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Ausserdem leisten sie gemeinnützige Einsätze sowie Instandstellungsarbeiten nach Schadensereignissen.

Nationale Schutzdienstpflicht
Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht (Schutzdienstpflicht). Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig.

Durch Bund und Kantone geregelt
Der Bund schafft rechtliche Grundlagen für den Zivilschutz und erlässt Vorgaben im Rahmen seiner Zuständigkeiten, insbesondere bezüglich Rekrutierung, Personal, Ausbildung und Einsätze sowie Alarmierung und Schutzbauten. Die Kantone sind für die Umsetzung der Vorgaben des Bundes und für die Organisation des Zivilschutzes verantwortlich.

Gefährdungen bestimmen die Struktur
Die Organisation des Zivilschutzes richtet sich nach der Gefährdungsanalyse sowie den topografischen Gegebenheiten und Strukturen in einem Kanton, einer Gemeinde oder einer Region.

Die Organisation kann unterschiedlich sein:

  • Schutzdienstpflicht: die Dienstpflicht im Zivilschutz
  • Schutzdienstpflicht: eine nationale Dienstpflicht

Die nationale Dienstpflicht wird entweder in der Armee (Militärdienstpflicht) oder im Zivilschutz (Schutzdienstpflicht), im Ausnahmefall im Zivildienst (Zivildienstpflicht) geleistet. Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig. Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig. Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.

Dauer
Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht für den Fall eines bewaffneten Konflikts erhöhen.

Rechte
Die Schutzdienstpflichtigen haben Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung, Verpflegung, Transport und Unterkunft. Sie sind militärversichert, und bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ihnen die Ausbildungs- und Einsatztage angerechnet.

Pflichten
Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Wenn nötig haben sie auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und Einsätzen.

Dienstverschiebung

Spätestens drei Wochen vor Diensteintritt können Sie ein DVS (Dienstverschiebungsgesuch) für den Zivilschutz einreichen.

Wehrpflichtersatzabgabe
Schweizer Bürger, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, müssen eine Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen. Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent.

Quelle: BABS

Mehr Informationen zum Zivilschutz in der Schweiz

Zivildienst

Der Zivildienst ist der Ersatzdienst für jene, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten können.

Seit 1996 ist es möglich, den Militärdienst aus Gewissensgründen zu verweigern und stattdessen einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Der erbrachte Dienst liegt im öffentlichen Interesse und kommt dort zum Tragen, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gesellschaft fehlen.

Der zivile Ersatzdienst dauert länger als der verweigerte Militärdienst, 390 Tage bzw. 1.5x so lange für Vollverweigerer. Ein erster Einsatz von mind. 54 Tagen (im Jahr nach Zulassung) oder ein "langer" Einsatz von mind. 180 Tagen (als RS-Ersatz, spätestens drei Jahre nach Zulassung) und weitere Einsätze von je mindestens 26 Tagen können vom Dienstpflichtigen in gewissen Grenzen frei organisiert werden.

Zulassung
Ab April 2009 gilt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Bedingung ist, dass Sie militärdiensttauglich sind, einen solchen Dienst aus Gewissensgründen aber nicht leisten können.

Ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst muss schriftlich, auf dem Formular der Zivildienstverwaltung eingereicht werden. Frühester Termin ist der Orientierungstag der Militärverwaltung. Die genauen Vorschriften entnehmen Sie der Website der Zivildienstverwaltung.

Koordination mit dem Studium
Vorsicht: Die Koordination mit dem Studium erscheint auf den ersten Blick einfacher als Militärdienst. Dem ist aber nicht so! Folgendes ist zu beachten:

  • Ein 'erster' Einsatz von mind. 54 Tagen muss im Jahr nach Zulassung geleistet werden;
  • Ein 'langer' Einsatz von mind. 180 Tagen muss innert drei Jahren nach Zulassung als RS-Ersatz geleistet werden;
  • Weitere Einsätze dauern mind. 26 Tage und sind damit länger als WKs;
  • Durchdiener müssen auch den Zivildienst am Stück leisten;
  • Es stehen nicht genügend Zivildienst-Stellen zur Verfügung, um eine 'freie' Terminwahl (z.B. Semesterferien) zu ermöglichen;
  • Ein Zivildienstgesuch beinhaltet eine Bedenkfrist von vier Wochen - eröffnet also keinen 'kurzfristigen Ausweg'.

Mehr Informationen zum Zivildienst in der Schweiz

Wehrpflichtersatz

Wer seinen Dienst nicht leisten kann, muss die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen.

Für jedes Jahr, in welchem eine wehrpflichtige Person keinen Militär- oder Zivildienst leistet, wird die Wehrpflichtersatzabgabe erhoben. Entscheidend ist, ob bis Jahresende dem Alter entsprechende Dienste geleistet wurden. Eine Dienstverschiebung innerhalb des Kalenderjahres hat deshalb keine Ersatzpflicht zur Folge. Ebenso entfällt sie, wenn eine Dienstleistung bereits zuvor erfüllt, also bspw. die RS vorgezogen wurde oder die Verwaltung diese aus militärischen Gründen verschiebt.

Höhe der Ersatzabgabe
Die Abgabe wird mit der Bundessteuer erhoben und beträgt 3% des im In- und Ausland erzielten Einkommens, min. 400 CHF/Jahr. Dieser Ansatz wird reduziert:

    • für im Kalenderjahr geleistete Dienste: 
         -50% bei Leistung >50% der Diensttage; 
         -100% bei >= 80% (Zivildienst ab 26, Betr Sdt ab 10 Tage); 
         für Schutzdienstpflichtige: -4% pro Diensttag.

    • für bis zum Jahresende insgesamt geleistete Diensttage
         -10% pro volle 50 Diensttage (Zivildienst: 75)

Wehrpflichtersatz und Diensttage:

Ein WK (Wiederholungskurs) beträgt in drei Wochen 19 Diensttage.

Während der Zeit des WK darf man maximal 3 begründbare "persönliche Urlaubstage" beantragen. somit bleiben 16 Diensttage übrig und bedarf keine Ersatzabgabe.

Beim sogenannten "Teildienst" von weniger als 16 Diensttage wird ca. die Hälfte der Ersatzabgebe verlangt. 

Bei 9 oder wenigen Diensttage (einzelne Diensttage) wird die volle Ersatzabgabe verlangt, ebenfalls bei einer Dienstverschiebung.  

Rückerstattung
Wer seiner persönlichen Dienstpflicht später nachkommt, hat nach vollständiger Erfüllung Anspruch auf zinslose Rückerstattung der bezahlten Abgabe.

Befreiung
Ausnahmsweise von der Ersatzpflicht befreit sind Wehrpflichtige:

    • die im gleichen Jahr das Bürgerrecht erworben oder verloren haben; 
    • mit erheblicher Behinderung; 
    • die aufgrund dienstlicher Gesundheitsschädigung nicht leisteten; 
    • bei mehr als drei Jahren ununterbrochenen Auslandurlaubs; 
    • die militärische Pflichten in ihrem zweiten Heimatstaat erfüllen; 
    • teilweise Doppelbürger, gemäss Staatsvertrag.

Mehr zum Thema

Die Auslandschweizer, die in die Schweiz zurückkehren, die sich im Militäralter befinden und diensttauglich sind, werden wieder militärpflichtig.

Sobald Auslandschweizer in die Schweiz ziehen – oder an die Universität St.Gallen pendeln – werden sie dienstpflichtig. Möchten Wehrpflichtige die Schweiz verlassen, müssen diese um Auslandurlaub ersuchen. Dieser wird normalerweise zügig erteilt, ausser:

  • für Wehrpflichtige mit Arbeits- oder Studienort in der Schweiz (Grenzgänger); 
  • bei Auslandaufenthalten von weniger als zwölf Monaten; 
  • wenn ein persönliches Aufgebot bspw. zu einer Grundausbildung besteht.

Ist ein Auslandaufenthalt von weniger als 12 Monaten vorgesehen, z.B. im Rahmen eines Austauschsemesters, so kann eine militärische Dienstleistung eventuell verschoben werden (siehe Dienstverschiebung).

Meldepflicht
Während der ersten drei Jahre eines Auslandurlaubs bleiben wehrpflichtige Bürger der Meldepflicht unterstellt. Sie melden sich im Ausland bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung an.

Dienstpflicht
Die persönliche Dienstpflicht wird für die Dauer eines Auslandurlaubs sistiert. Vor dessen Antritt ist die militärische Ausrüstung deshalb zurückzugeben. Nach der Rückkehr wird neu ausgerüstet; falls der Auslandurlaub länger als sechs Jahre gedauert hat, wird von einer Wiedereingliederung allerdings meist abgesehen.

Ersatzpflicht
Da sie keinen persönlichen Dienst leisten, unterstehen Schweizer im Ausland der Ersatzpflicht. Ausgenommen sind Doppelbürger, die im Ausland entsprechenden militärischen Pflichten nachkommen. Dauert der Auslandurlaub länger als drei Jahre, wird danach die Wehrpflichtersatzabgabe erlassen.

 

Mehr Infos zu Auslandschweizern in der Schweizer Armee

Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

Als Frau können Sie sich freiwillig zum Militärdienst verpflichten. Seit der Armeereform XXI stehen Frauen sämtliche Funktionen und alle Grade offen. Es gibt keinerlei geschlechtsspezifische Einschränkungen, aber auch keine Erleichterungen mehr. Lediglich die sportlichen Limiten sind angepasst.

Anforderungen
Es gelten folgende formelle Minimalanforderungen:

  • Schweizer Bürgerrecht;
  • mindestens 18 Jahre alt;
  • Absolvierung der RS bis zum Kalenderjahr des 25. Geburtstags möglich.

Zusätzlich werden an der Rekrutierung ihre Diensttauglichkeit sowie - je nach Funktion - weitere Fähigkeiten geprüft. Über die verschiedenen Funktionen und spezifische Anforderungen informiert Sie die Armee.

Vorgehen
In einem ersten Schritt melden Sie sich zur Rekrutierung an, die analog auch für die Männer angeboten wird. Erst nach allen Abklärungen gilt es, sich auf Dauer zu entscheiden. Nach dieser "definitiven" Unterschrift sind Sie analog Ihren männlichen Kollegen verpflichtet.

Mehr Informationen zu Frauen in der Schweizer Armee

Der Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Militärdienstpflicht eines Schweizer Bürgers.

Die Wehrpflicht besteht unabhängig von allfälligen anderen Staatsangehörigkeiten. Auch als Doppelbürger müssen Sie deshalb Ihren Pflichten nachkommen. Sollten Sie im Ausland bereits Militär- oder Ersatzdienst geleistet haben, werden Sie in der Schweiz allerdings von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen; Sie unterstehen deshalb »nur noch« der Ersatzpflicht.

Mit einigen Ländern hat die Schweiz bilateral Verträge über die Wehrpflicht von Doppelbürger abgeschlossen, die spezielle Regelungen vorsehen. Diese gehen der allgemeinen Regelung vor.

Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich
 Eine dem Staat zugehörige Person erfüllt ihre dienstlichen Pflichten gegenüber dem Staat, in dem diese zu ihrem 18. Geburtstag lebte. Er/sie kann aber stattdessen auch freiwillig in die Armee des jeweils anderen Staat eintreten. Wer die dienstlichen Pflichten in einem der Nachbarstaaten erfüllt, ist in der Schweiz weder dienst- noch ersatzpflichtig.

Die Situation mit Deutschland ist leider noch unklar: Wohl wurde ein Abkommen ratifiziert, aber inzwischen auch die Wehrpflicht in der BRD suspendiert. Wie das Abkommen unter diesen Bedingungen auszulegen ist, blieb bis Mai 2014 unklar.

Wir empfehlen betroffenen Studierenden, die zum Studium von Deutschland in die Schweiz reisen, sich bei der Anmeldung auf dem Einwohneramt:

  1. direkt an den Sektionschef (gleiches Stockwerk) zu wenden;
  2. explizit auf das Abkommen zu berufen;
  3. Kopie eines gültigen Deutschen Ausweises & Nachweis des Wohnsitzes in Deutschland abzugeben.

Stand Mai 2014(!) werden Sie dann vorderhand nicht zum Schweizer Militärdienst einberufen, bis Ihre Dienstpflicht geklärt ist.

USA
Ein:e in den USA geborene:r US-Schweizerischer Doppelbürger:in, ist während eines Aufenthalts von bis zu zwei Jahren in der Schweiz nicht der Wehrpflicht unterstellt. Dauert der Aufenthalt länger, kommt wiederum die allgemeine Regelung zur Anwendung.

Mehr Information zu Doppelbürger in der Schweizer Armee

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