Hierzu gehören die Studien- und Prüfungsordnungen, ergänzende Ausführungsbestimmungen sowie Weisungen der Studiensekretärin oder des Studiensekretärs. Ebenfalls erläutert werden die Bestimmungen zum Bestehen und Wiederholen des Assessmentjahres. Zusätzlich finden Sie Informationen, die eine Erstreckung des Assessmentjahrs ermöglichen.
Das Assessmentjahr ist bestanden, wenn die erforderlichen 60 Credits erworben und folgende weitere Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Zusätzlich gilt:
Bei Nichtbestehen müssen sämtliche Leistungen ausser der Buchhaltungsprüfung in einem zweiten Studienversuch wiederholt werden.
Wird der zweite Versuch nicht bestanden, ist ein Weiterstudium in derselben Fachrichtung an der Universität St.Gallen nicht mehr möglich.
Studierende in nachgewiesenen herausfordernden gesundheitlichen Situationen oder mit familiären Verpflichtungen sowie Spitzensportler:innen können das Assessmentjahr individuell erstrecken. Dadurch können sie ihren Prüfungsrhythmus verlangsamen und sich für die Erarbeitung von Fachwissen mehr Zeit nehmen.
Wird das Assessmentjahr – egal aus welchem Grund – individuell erstreckt, ist eine provisorische Zulassung zur Bachelor-Ausbildung möglich, wenn maximal eine Prüfungsleistung des Assessmentjahres ausstehend ist und die Buchhaltungsprüfung erfolgreich absolviert wurde.
Wichtig: Wir empfehlen Studierenden, sich unbedingt vorgängig vom Dean’s Advisory Office (assessment@unisg.ch) beraten zu lassen.