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Reglemente & Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie eine Zusammenstellung zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Regelungen im Assessmentjahr sowie zu Erstreckungsmöglichkeiten.

Hierzu gehören die Studien- und Prüfungsordnungen, ergänzende Ausführungsbestimmungen sowie Weisungen der Studiensekretärin oder des Studiensekretärs. Ebenfalls erläutert werden die Bestimmungen zum Bestehen und Wiederholen des Assessmentjahres. Zusätzlich finden Sie Informationen, die eine Erstreckung des Assessmentjahrs ermöglichen.

Bestehen und Wiederholung

Das Assessmentjahr ist bestanden, wenn die erforderlichen 60 Credits erworben und folgende weitere Kriterien kumulativ erfüllt sind: 

  • Gesamtnotenschnitt von mind. 4.00 (Rundung auf ein Hundertstel)
  • Buchhaltungsprüfung bestanden
  • Max. 12 M-NCPs (Minus-Notencreditpunkte)

Zusätzlich gilt:

  • Von den maximal zulässigen 12 M-NCPs dürfen nicht mehr als 4 M-NCPs im Kontextstudium sein
  • Erste fremdsprachliche Studienleistung absolviert

Bei Nichtbestehen müssen sämtliche Leistungen ausser der Buchhaltungsprüfung in einem zweiten Studienversuch wiederholt werden.
Wird der zweite Versuch nicht bestanden, ist ein Weiterstudium in derselben Fachrichtung an der Universität St.Gallen nicht mehr möglich.​​

Regelung für die Individuelle Erstreckung des Assessmentjahres

Studierende in nachgewiesenen herausfordernden gesundheitlichen Situationen oder mit familiären Verpflichtungen sowie Spitzensportler:innen können das Assessmentjahr individuell erstrecken. Dadurch können sie ihren Prüfungsrhythmus verlangsamen und sich für die Erarbeitung von Fachwissen mehr Zeit nehmen.

Wird das Assessmentjahr – egal aus welchem Grund – individuell erstreckt, ist eine provisorische Zulassung zur Bachelor-Ausbildung möglich, wenn maximal eine Prüfungsleistung des Assessmentjahres ausstehend ist und die Buchhaltungsprüfung erfolgreich absolviert wurde. 

Wichtig: Wir empfehlen Studierenden, sich unbedingt vorgängig vom Dean’s Advisory Office (assessmentunisg.ch) beraten zu lassen.

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