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Reglemente & Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie eine Zusammenstellung zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Regelungen im Assessmentjahr sowie zu Erstreckungsmöglichkeiten.

Hierzu gehören die Studien- und Prüfungsordnungen, ergänzende Ausführungsbestimmungen sowie Weisungen der Studiensekretärin oder des Studiensekretärs. Ebenfalls erläutert werden die Bestimmungen zum Bestehen und Wiederholen des Assessmentjahres. Zusätzlich finden Sie Informationen, die eine Erstreckung des Assessmentjahrs ermöglichen.

Bestehen und Wiederholung

Das Assessmentjahr ist bestanden, wenn 240 Kreditnotenpunkte erreicht werden, die 12 M-NCPs (Minus-Notencreditpunkte) nicht überschritten werden und genügende Buchhaltungskenntnisse nachgewiesen werden.

Bei Nichtbestehen kann das Assessmentjahr einmal wiederholt werden. Alle Prüfungsteile sind erneut abzulegen. Anrechnungen sind, mit Ausnahme der Buchhaltungsprüfung, nicht möglich.

Regelung für Fremdsprachige, Spitzensportler:innen oder bei familiären Verpflichtungen

Individuelle Erstreckung des Assessmentjahres

Fremdsprachige Studierende können ihr Assessmentjahr, sofern sie im deutschsprachigen Assessmentjahr eingeschrieben sind, hinsichtlich Semesteranzahl ausdehnen (= erstrecken). Die Muttersprache ist bei der Anmeldung zum Studium zu deklarieren und nachzuweisen (Muttersprache = Schulsprache) und sie entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Erstreckung erfüllt sind. Mit dieser Massnahme erhalten fremdsprachige Studierende die Möglichkeit, das Assessmentjahr gemäss ihren Kenntnissen und Fortschritten in der Studiensprache zu gestalten.

Studierende des deutsch- oder englischsprachigen Assessmentjahres, welche entweder familiäre Verpflichtungen oder Spitzenleistungen im sportlichen Bereich nachgehen, können ebenfalls eine Erstreckung des Assessmentjahres erwägen. Dadurch können sie ihren Prüfungsrhythmus verlangsamen und sich für die Erarbeitung von Fachwissen mehr Zeit nehmen.

Für solche Sonderregelungen empfehlen wir die Beachtung der Ausführungsbestimmungen Studium sowie die direkte Kontaktaufnahme zum Dean’s Advisory Office (assessment@unisg.ch).

Wird das Assessmentjahr – egal aus welchem Grund – erstreckt, ist eine provisorische Zulassung zur Bachelor-Ausbildung nach dem 2. Semester des Assessmentjahres möglich. Hier gelten die Voraussetzungen, dass maximal eine Prüfungsleistung aus der Erstreckung ausstehend ist und der Buchhaltungsnachweis bis Ende der Erstreckung erbracht worden ist.

Wichtig:

Wir empfehlen Studierenden, sich unbedingt vorgängig bezüglich einer individuellen Erstreckung vom Dean’s Advisory Office beraten zu lassen.

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