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Sonderregelungen im Assessmentjahr

Regelung für Fremdsprachige, Spitzensportler:innen oder bei familiären Verpflichtungen

 

Erstreckung des Assessmentjahres auf vier Semester

Fremdsprachige Studierende können ihr Assessmentjahr, sofern sie im deutschsprachigen Assessmentjahr eingeschrieben sind, auf vier Semester ausdehnen. Die Muttersprache ist bei der Anmeldung zum Studium zu deklarieren und nachzuweisen (Muttersprache = Schulsprache) und sie entscheidet, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Studierende mit familiären Verpflichtungen oder Spitzenleistungen im sportlichen Bereich des deutsch- oder englischsprachigen Assessmentjahres können ebenfalls eine Erstreckung beantragen.

Studierende, denen eine Erstreckung gewährt wurde, müssen nach dem im Anhang der Ausführungsbestimmungen Studium spezifizierten Studienplan studieren. Wird das Assessmentjahr erstreckt, ist eine provisorische Zulassung zur Bachelor-Ausbildung nach dem 2. Semester des Assessmentjahres möglich. Hier gelten die Voraussetzungen, dass maximal eine Prüfungsleistung aus dem ersten und/oder zweiten Semester der Erstreckung ausstehend ist und der Buchhaltungsnachweis bis Ende des zweiten Semesters der Erstreckung erbracht worden ist.

Mit dieser Massnahme erhalten Studierende die Möglichkeit, das Assessmentjahr gemäss ihren Kenntnissen und Fortschritten in der Studiensprache zu gestalten. Sie können den Prüfungsrhythmus verlangsamen und sich für die Erarbeitung von Fachwissen mehr Zeit nehmen.
 

Wichtig:

Die Massnahmen erfolgen nur auf Antrag. Das Antragsformular kann ab dem 1. August beim Dean’s Advisory Office (assessmentunisg.ch) per E-Mail angefragt werden und muss bis spätestens am Freitag der Kalenderwoche 39 eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte, formal nicht korrekte und/oder unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

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