Campus - 11.12.2019 - 00:00
11. Dezember 2019. Konkret geht es um die Nachvollziehbarkeit sowie die rechtliche Einschätzung von Vergütungen in den Jahren 2014 bis 2018 an zwei Personen, die für ein Institut im Arbeits- resp. Auftragsverhältnis tätig waren. Das Rektorat der Universität St.Gallen hat den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und eine externe juristische Begutachtung in Auftrag gegeben.
Bei der Revision tauchten Fragen hinsichtlich Inhalt und Umfang der von diesen Personen erbrachten respektive verrechneten Leistungen auf. Die Betroffenen haben zu den Leistungen Stellung genommen. Auch die externe rechtliche Beurteilung kommt zum Schluss, dass die fraglichen Leistungen zwar nachträglich nicht in jedem Fall restlos nachvollziehbar sind. Jedoch wurden alle Rechnungen und Auszahlungen damals von der zuständigen Person für in Ordnung befunden und visiert. Allenfalls hätte die visierende Person ihre Kontrollpflicht strenger ausüben sollen. Allerdings bestand – auch aufgrund von Vertrauensarbeit – ein Ermessensspielraum. Die von diesen Personen zugunsten des Instituts erbrachten Leistungen führten indes zu weiteren, ansonsten möglicherweise nicht realisierbaren Einnahmen bei dem betreffenden Institut.
Weitere Schritte nicht angemessen
Nach eingehender Prüfung und gestützt auf die externe rechtliche Beurteilung kommen das Rektorat sowie der Universitätsrat zu der Einschätzung, dass zusätzliche Abklärungen nicht angezeigt und weitere Schritte nicht angemessen wären. Bei dieser Ausgangslage hat der Universitätsrat an seiner Sitzung vom 9. Dezember 2019 beschlossen, keine weiteren Schritte vorzunehmen. Diese Sachverhalte verdeutlichen indessen die Notwendigkeit einer Klarstellung einzelner interner Regelungen, einer verbesserten internen Kontrolle, einer Bewusstseinsbildung bezüglich der Verantwortung und einer Neuordnung der Aufsicht über die Institute im Rahmen der laufenden Revision des Universitätsgesetzes.
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