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Aufenthaltsbewilligung

Abhängig von Ihrem Herkunftsland und der Art Ihrer Anstellung gelten unterschiedliche Bestimmungen.

 

Sobald Sie Ihren Arbeitsvertrag haben bzw. Ihre Wahl von den entsprechenden Gremien bestätigt wurde, werden wir die erforderliche Aufenthaltsbewilligung einfordern (sofern noch keine vorhanden ist). Unsere Personalabteilung wird Sie hierzu zum gegebenen Zeitpunkt um die Angabe personenbezogener Daten bitten.

Aufenthaltsbewilligungen
Als Professorin und Professor auf einer Ordentlichen, Assoziierten oder Assistenz-Professur erhalten Sie durch die Berufung in der Regel die Schweizer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C. Dies gilt für EU-Bürger sowie für Drittstaatenangehörige.
Ständige Dozierende sowie Mitarbeitende im administrativen Bereich erhalten in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Aufenthaltsbewilligung B ist an einen bestimmten Aufenthaltszweck, beispielsweise Familiennachzug, Studium oder Erwerbstätigkeit, geknüpft und hat eine fünfjährige Gültigkeitsdauer. Nach Ablauf dieser Zeit kann eine Verlängerung um weitere fünf Jahre oder eine Niederlassungsbewilligung C beantragt werden. 
Bei Studierenden und Doktorierenden von Staaten, die nicht Mitglieder der EU/EFTA sind, endet die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Studiums und dauert nicht länger als 8 Jahre.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Sollten Sie Ihren Hauptwohnsitz im grenznahen Ausland der Schweiz beibehalten und in der Regel täglich zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Schweizer Arbeitsort pendeln, erhalten Sie den Ausweis G. Die Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre und kann nach Ablauf erneuert werden. Grenzgängerinnen und Grenzgänger bzw. die «Quasiansässige» sind in der Schweiz quellensteuerpflichtig.

Personen aus Drittstaaten
Personen von Drittstaaten werden in der Regel nur Aufenthaltsbewilligungen erteilt, wenn sie einer Erwerbstätigkeit als Führungskräfte, als Spezialistinnen und Spezialisten oder in anderen qualifizierten Positionen nachgehen oder zu Studienzwecken in der Schweiz weilen. Hier gilt es, die Zuwanderungseinschränkung zu beachten.

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