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Equal Opportunities

We advise, inform and sensitise people with regard to all issues that are about an equal distribution of opportunities. This concerns studies and work, academic careers, appointments to University executive functions and the compatibility of studies, profession and family/private life.

With our services, we develop and realise measures to ensure equal opportunities together with you or your department.

With our advice, we support you - as an executive, faculty member, member of staff, non-tenured faculty member and student - in your concerns and questions surrounding the issue of equal opportunities.

Statutory Bases

Art. 8 Rechtsgleichheit
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3. Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Federal Constitution of the Swiss Confederation

Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
2. Abschnitt: Gleichstellung im Erwerbsleben
Art. 2 Grundsatz
Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 3 Diskriminierungsverbot
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Federal Act on Gender Equality

Decisions under the Gender Equality Act: A Project of Switzerland’s German-Speaking Equal Opportunity Offices.

Art. 7
3. Sie sorgt für die Gleichstellung von Mann und Frau in Studium, Lehre und Forschung. Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Art. 109, Kommission für Gleichstellung: Aufgaben
1. Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern vertritt die Chancengleichheit an der Universität und nimmt zu Gleichstellungsanliegen Stellung.
2. Im Rahmen des akademischen Betriebs:
a) berät sie die Angehörigen der Universität in Gleichstellungsfragen und fördert konkrete Massnahmen zur Verringerung von Ungleichheit;
b) ist sie bei Entscheidungen und Erlassen, welche Gleichstellungsanliegen betreffen, anzuhören und kann dazu einen Antrag stellen.
Art. 110, Zusammensetzung
1 Der Kommission für Gleichstellung gehören an:
a) eine Ordentliche Professorin oder ein Ordentlicher Professor je Abteilung;
b) je zwei Angehörige von Mittelbau und Studentenschaft.
2 Den Vorsitz führt in der Regel ein Senatsmitglied.
3 Die Kommission für Gleichstellung kann weitere Persönlichkeiten mit beratender Stimme beiziehen.

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