close

Meinungen - 08.03.2013 - 00:00 

Schweiz-EU und die Energiewende

Wie steht es um die Beziehungen zwischen EU und Schweiz? Darüber spricht Professor Carl Baudenbacher am 13. März in Bern während eines Anlasses von Swiss Cleantech. Ein Auszug seiner Argumentation.

$alt

8. März 2013. In der EU ist die Überwachung der Vertragstreue der Mitgliedstaaten Aufgabe der Kommission. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt die gerichtliche Kontrolle. Parallelorgane zu Kommission und EuGH im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und der EFTA-GH. Im Bilateralismus ist die Schweiz theoretisch frei, den Systemwettbewerb mit der EU aufzunehmen. Diese Freiheit wird aber durch die bilateralen Abkommen eingeschränkt.

Lange Tradition des Schlichtens
Die Schweiz hat eine lange Tradition des Verhandelns und Schlichtens. Im interationalen Bereich manifestiert sich der Verhandlungsansatz in einer Vorliebe für Gemischte Ausschüsse, in denen Diplomaten, Industrie- und Verbandsvertreter hinter verschlossenen Türen tagen.   

Die EU hat 2008 vier Forderungen erhoben, die 2010 und 2012 bekräftigt wurden: (1) Beschleunigte Rechtsübernahme, (2) Übernahme der Rechtsprechung, (3) Überwachung, (4) Gerichtliche Kontrolle. (3) und (4) sind institutionelle Forderungen. Ohne Institutionen will die EU keine neuen Verträge abschliessen. Der Vorschlag des Bundesrates, eine «unabhängige» schweizer Überwachungsbehörde unter der Kontrolle des Bundesgerichts zu schaffen, wurde im Dezember 2012 zurückgewiesen.

Weiterverhandeln ist keine Option
Überlegungen, der EU einen modifizierten Vorschlag mit einer gemischten Überwachungsbehörde mit Einsitznahme von EU-Vertretern zu unterbreiten, würden das Homogenitätsproblem nicht lösen. Ein Andocken an ESA und den EFTA-GH wäre technisch möglich, wenngleich es zu Problemen führen würde. Eine Schiedsgerichtslösung ist mit europäischem Recht kaum vereinbar.

Weiterverhandeln bis die Zeit für einen EU-Beitritt reif ist, ist keine Option. Es braucht eine Gesamtschau der Probleme: Fehlende Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit; schwaches Wettbewerbsrecht; Unvollkommenheit des schweizerischen Binnenmarktes;  Fremdbestimmung beim Schengen-Abkommen und beim Lugano-Abkommen; drohende Marginalisierung im Patentrecht; Ärgernis autonomer Nachvollzug.

Dabei ist auch ein EWR II zu prüfen. Die Mitbestimmungsfrage sollte diskutiert werden. Materiell besteht möglicherweise in der Energie- und Umweltpolitik ein gewisser Spielraum. Voraussetzung ist aber die Lösung der Institutionenfrage.

Bild: Photocase / Marqs

Entdecken Sie unsere Themenschwerpunkte

north