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Campus - 18.05.2010 - 00:00 

Stellungnahme zu Dr. Thielemann

Stellungnahme des Rektorats der Universität St.Gallen (HSG) und des Präsidenten des Universitätsrats zum Auftritt von Dr. Ulrich Thielemann vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am 25.03.2009.

Die Freiheit von Forschung und Lehre ist das höchste Gut einer Universität. Davon zu unterscheiden ist das Recht auf freie Meinungsäusserung, welches aber mit der Freiheit von Forschung und Lehre in enger Verbindung steht. Das Recht auf freie Meinungsäusserung steht Wissenschaftlern der Universität St.Gallen nicht nur als Bürger zu, sondern es besitzt angesichts der in jedem Fall zu gewährleistenden Freiheit von Forschung und Lehre einen noch höheren Stellenwert als in anderen Bereichen der Gesellschaft.

Dies insbesondere deshalb, weil zwischen wissenschaftlichen Positionen und persönlicher Meinungsäusserung in öffentlichen Auftritten nicht immer trennscharf unterschieden werden kann und es im grundsätzlichen Interesse der Universität St.Gallen ist, dass ihre Wissenschaftler am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmen. Zum Wesen einer Universität gehört, dass in ihr und aus ihr heraus vielfältige und auch unangenehme Positionen kontrovers vertreten werden.

Dass dies geschieht, gehört zu den Aufgaben der Wissenschaft. Diese Freiheit kann nur vom Einzelnen wahrgenommen und nur von der Universität als Institution geschützt werden. Dieser Schutz ist umso bedeutungsvoller, je grösser der Druck von aussen ist.

Im Interesse der Freiheit der Wissenschaft und der daraus fliessenden besonderen Freiheit zur Meinungsäusserung, entscheiden Wissenschaftler der Universität St.Gallen wie bisher auch in Zukunft selbst, wo, wann und mit welchen Aussagen sie an die Öffentlichkeit treten. Nur so bleibt die Pluralität der Universität gewahrt.

Wo aber die Institution dem Einzelnen ein Maximum an Freiheit in der Vertretung der eigenen Position in der Öffentlichkeit einräumt, ist es umso mehr Aufgabe des Einzelnen, das Augenmass für die Zeit, die Umstände und den Zusammenhang eines öffentlichen Auftritts zu wahren. Wo der Einzelne autonom darüber entscheidet, trägt der Einzelne auch die Verantwortung dafür. Er kann mit seinen Aussagen jedoch die Institution, der er angehört, in keiner Weise verpflichten.

Aufgabe einer Universität ist es, ihre Autonomie und die wissenschaftliche Freiheit des einzelnen Wissenschaftlers sicherzustellen. Das bedeutet aber nicht, dass die Universität oder ihre Leitung sich vorbehaltlos hinter jeden Inhalt oder Kontext eines öffentlichen Auftritts eines ihrer Wissenschaftler stellen muss. Im Interesse der Gesamtheit der Wissenschaftler der Universität und mit dem Ziel, dass auch zukünftig jeder Wissenschaftler selbst über seine öffentlichen Auftritte entscheiden kann, behält sich die Universitätsleitung im Einzelfall vor, klarzustellen, dass die öffentlich vertretenen Aussagen nicht die Haltung der Universität wiedergeben.

In der Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit des Einzelnen und dem Interesse der Gesamtheit der Wissenschaftler an der Wahrung des Augenmasses und der Berücksichtigung der Wirkung von öffentlichen Aussagen ist eine solche Klarstellung angebracht, wenn der Auftritt eines seiner Mitglieder die erwähnten Anforderungen in erheblichem Masse vermissen lässt.

Das Rektorat stellt unmissverständlich klar, dass die von Herrn Dr. Ulrich Thielemann anlässlich eines Auftritts als eingeladener Sachverständiger in einem Expertenhearing im Deutschen Bundestag gemachten Aussagen nicht die Haltung der Universität St. Gallen wiedergeben. Dr. Thielemann hat bei seinem Auftritt auch das richtige Augenmass und die Berücksichtigung der Folgewirkung seiner Aussagen in der emotional angespannten Situation zwischen der Schweiz und Deutschland in erheblichem Masse vermissen lassen, was angesichts des anstehenden Bundestagswahlkampfes denkbar unpassend war.

In diesem Zusammenhang machte er Äusserungen, welche in gewissen schweizerischen Medien verkürzt wiedergegeben worden sind. Falls sich Schweizer davon persönlich verunglimpft fühlen, bedauert dies das Rektorat der Universität St.Gallen.

In diesem Zusammenhang wurden Forderungen gestellt auf disziplinarische beziehungsweise arbeitsrechtliche Massnahmen gegen Dr. Thielemann, bis hin zur Forderung nach Entlassung. Weitere Massnahmen seitens der Universität jenseits der hier bereits erfolgten Distanzierung würden schwerwiegende Pflichtverletzungen des Betreffenden voraussetzen, welche über den bereits kritisierten Verlust des Augenmasses bei seinem Auftritt erheblich hinausreichen.

Das Rektorat hat sich bis zur Kenntnis des gesamten Sachverhalts auf keinerlei Massnahmen festgelegt, noch solche ausgeschlossen. Dies wurde in der Presse zum Teil als ein «Fallenlassen» von Ulrich Thielemann dargestellt. Mit dem Wortprotokoll liegen nun alle Fakten auf dem Tisch.

Es ist festzustellen, dass Dr. Ulrich Thielemann aufgrund des Wortprotokolls und der vorliegenden Fakten keine über die bereits kritisierten Punkte hinausgehenden schwerwiegenden Verfehlungen vorzuwerfen sind und seine inhaltlichen Aussagen können nicht Anlass für solche Massnahmen sein.

In der Abwägung zwischen der für die Freiheit von Forschung und Lehre unentbehrlichen Meinungsfreiheit von Wissenschaftlern und dem was ihm vorgeworfen werden kann, wird im Interesse der ersteren von weiteren Massnahmen abgesehen.

Dr. Ulrich Thielemann ist Vizedirektor des Instituts für Wirtschaftsethik. Seine Institutstätigkeit wird über Drittmittel finanziert. Er ist Lehrbeauftragter der Universität St.Gallen.

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