Sie können kurzfristig und jederzeit ein Gesuch auf Notkredit stellen. In begründeten Fällen wird ein Notkredit gewährt, der die gleichen Konditionen beinhaltet wie ein normales Studiendarlehen.
Im Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten, Darlehen und Stipendien erreichen uns häufig wiederkehrende Fragen. Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen.
In- und ausländische Studierende auf Assessment-Stufe, Bachelor-Stufe sowie Studierende auf Master-Stufe.
Bei den kantonalen Stipendienämtern bestehen grosse Unterschiede. Auch bei der Fachstelle für Studienfinanzierung werden Schwellenwerte für steuerbares Einkommen und Reinvermögen verwendet. Für genaue Angaben bitten wir Sie, uns direkt zu kontaktieren, auch da die persönliche und familiäre Situation die finanzielle Lage relativieren kann.
Die Fachstelle für Studienfinanzierung klärt Sie über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten auf. Grundsätzlich ist es kein Ausschlussfaktor, um sich um eine finanzielle Unterstützung bei der Studienfinanzierung zu bemühen. Vereinbaren Sie bitte hierzu einen Termin mit uns.
Ja, Sie können ein Gesuch stellen. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit uns.
Ja, Leistungen aus dem Darlehens- und Stipendienfonds werden in der Regel ab dem zweiten regulären Studiensemester seit der Erst- bzw. der Reimmatrikulation ausgerichtet.
Ihre Eltern sind nach Art. 276/277 ZGB verpflichtet, Sie während Ihrer Erstausbildung finanziell zu unterstützen. Bei Schwierigkeiten vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Ja. Die Fachstelle für Studienfinanzierung unterstützt subsidiär. Der kantonale Stipendienentscheid (CH), BaföG Entscheid (DE) oder Mobilitätsstipendienentscheid (AT) kann auch nachträglich in die Berechnung mit einbezogen werden. Achten Sie unbedingt auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Reichen Sie Unterlagen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch nicht vorliegen zuverlässig nach! Erkunden Sie sich beim Kanton (CH), Studentenwerk (DE) oder beim Österreichischen Staat (AT), ob eine möglichst frühe Gesuchseingabe sinnvoll ist.
In der Regel können Studierende ab Assessment- sowie auf Bachelorstufe ein Stipendium über die Fachstelle für Studienfinanzierung beantragen.
Auf Masterstufe können grundsätzlich bei der Fachstelle für Studienfinanzierung nur Darlehen beantragt werden (ausgenommen ist die Stipendiendifferenz In- und Ausländerstudiengebühren sowie der Antrag auf Studiengebührenerlass). Die Kriterien für die Vergabe sind identisch zum Antrag auf ein Stipendium.
Ja, Studierende können bereits ab dem ersten Studiensemester ein Gesuch auf finanzielle Unterstützung (Stipendien/Stipendiendifferenz In-und Ausländerstudiengebühren/Darlehen) stellen. Anträge von Studierenden, die im ersten Semester immatrikuliert sind, nehmen wir entgegen - das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit wird besonders gründlich geprüft werden.
Auf kantonale Stipendien besteht grundsätzlich während der Regelstudienzeit ein rechtlicher Anspruch, wenn die Eltern zu wenig verdienen. Wir verwalten den Darlehens-und Stipendienfonds der HSG, bei dem kein gesetzlicher Anspruch besteht.
Auslandssemester werden grundsätzlich mitfinanziert. Die Bemessungsgrundsätze richten sich nach den Lebenshaltungskosten und an die Gegebenheiten in der Schweiz. Bei finanziellen Engpässen wird ein regulärer Austausch an einer Partneruniversität der HSG empfohlen, da auch andere Stipendien (wie bspw. ERASMUS+) beantragt werden können.
Eine Stundung (Zahlungsfristverlängerung) der Studiengebühren ist grundsätzlich möglich. Bitte wenden Sie sich an das Dean's Advisory Office Ihrer Stufe.
Die Universität St.Gallen hat keine Stipendien und Darlehen für Doktoranden. Die meisten Doktoranden finanzieren Ihr Studium durch eine 70% Stelle als Institutsassistent/in. Ein wichtiger Kontakt für Sie ist somit Ihr Institut oder noch eher Ihr Betreuer/in, der/die Informationen über Arbeitsmöglichkeiten in Ihrer Fachrichtung hat. Das Doktorandensekretariat kann Ihnen weitere Informationen hierzu geben. Sie können sich auch an die HSG-Studentenschaft wenden, da diese über einen Fonds verfügt, aus dem sie - unter bestimmten Kriterien - Doktorierenden finanzielle Unterstützung gewähren kann.
Die Stipendiendifferenz (CHF 1 900.-/Semester) können alle ausländischen Studierenden auf den Assessment,- Bachelor,- und Masterstufe beantragen, wenn sie den Ausländertarif bezahlen und regulär immatrikuliert sind (ausser bei Zahlung reduzierter Studiengebühren sowie bei Urlaubssemester, Freemover, Studierende von Austauschpartneruniversitäten usw.).
Für Studierende, die sich in einer unerwarteten finanziellen Notlage mit zeitlicher Dringlichkeit befinden, können die Studiengebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Studierenden müssen regulär immatrikuliert (und nicht nur von der Universität St.Gallen zugelassen) worden sein. Ausgenommen sind Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden, oder Exchange-Studierende sind.
Die anerkannten Lebenshaltungskosten gem. BfS für Studierende ohne Kinder variieren je nach Stufe und nach In- und Ausländer (aufgrund der unterschiedlichen Studiengebühren der Ausbildungsstufen und Nationalität). Davon werden die Elternbeiträge, weitere andere Einkünfte sowie ab Bachelor-Stufe ein zumutbarer Eigenfinanzierungsanteil aufgrund eines Nebenerwerbs von CHF 3 000.- pro Semester (unabhängig, ob Sie tatsächlich arbeiten) abgezogen.
Wenn bereits bei einem erfolgreichen Gesuch um ein Stipendium/Darlehen/Stipendiendifferenz In-und Ausländerstudiengebühren sich nichts Wesentliches an Ihrer finanziellen Situation und Ihren Studienleistungen geändert hat, ja. Ein Antrag kann nur für maximal 2 Semester gestellt werden. Nach zwei Semestern muss ein Folgegesuch gestellt werden, dass ebenfalls für 2 Semester beantragt werden kann. Ein positiver Entscheid stellt keine Präjustiz für weitere Entscheide dar.
Stipendien und Darlehen werden zweimal jährlich ausbezahlt. Nach Ablauf der Einreichefrist müssen Sie sich etwa 6-8 Wochen gedulden. In dieser Zeit prüfen wir neben dem geführten Interview Ihr Gesuch und es wird begutachtet. Die Zusprache/Ablehnung erfolgt über eine Kommission des Darlehens-und Stipendienfonds. Der Entscheid wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Rückzahlungspflicht des Darlehens beginnt am 1. Januar des auf die Exmatrikulation des Darlehensnehmers folgenden Kalenderjahres. Die Rückzahlung muss innert fünf Jahren nach Beginn der Rückzahlungspflicht abgeschlossen sein. Die jährliche Rate beträgt mindestens 20% des gewährten Darlehensbetrages. Die Zinspflicht beginnt mit dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Ziff. 3. Der Jahreszinssatz richtet sich nach dem Ausgleichszins für die Steuerbeträge im Kanton St.Gallen.
Ein Darlehen kann auch in weniger als 5 Jahren zurückbezahlt werden. Gerne können Sondertilgungen vereinbart werden. Nehmen Sie hierzu mit uns Kontakt auf, um Sondervereinbarungen treffen zu können.
Im Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes Ihrer Eltern. Mehr Information finden Sie hier.
Die Fristen finden Sie bei den Terminen im StudentWeb. Die Fristen für die Einreichung eines Stipendien- oder Darlehensgesuch finden Sie auch auf unserer Webseite.
Reichen Sie uns zunächst die aktuelle Steuererklärung und die letzte Ihnen vorliegende Steuerrechnung ein. Die aktuelle Steuerrechnung darf nachgereicht werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass Ihre Eltern die Steuerunterlagen direkt an uns senden, ohne dass Sie Einsicht nehmen.
Als steuerbares Einkommen wird das Einkommen nach allen gesetzlichen Abzügen bezeichnet (siehe Steuererklärung). Es gibt Länder, bei denen das Einkommen anders als in der Schweiz besteuert wird. Wenn keine Steuererklärungen an den Staat deklariert werden müssen, benötigt die Fachstelle für Studienfinanzierung mindestens eine schriftliche Erklärung der erziehungsberechtigten Personen (Eltern), aus denen hervorgeht, wie hoch das jährliche Einkommen ist. Als steuerbares Vermögen wird das Vermögen nach allen gesetzlichen Abzügen bezeichnet (siehe Steuererklärung). Unter dem Reinvermögen versteht man das Vermögen abzüglich der Schulden, jedoch ohne den gemeindesteuerlichen Freibetrag. Wenn keine Deklarierung an den Staat notwendig ist, müssen die erziehungsberechtigten Personen (Eltern) eine Erklärung resp. Aufstellung bei der Fachstelle für Studienfinanzierung abgeben, aus denen das Vermögen ersichtlich ist.
Die Steuererklärung füllen Sie jedes Jahr selbst aus und deklarieren dem Staat gegenüber damit Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen. Auf dieser Grundlage erstellt der Staat eine Steuerrechnung, die Sie zugesendet bekommen. Bitte senden Sie uns keine provisorischen Steuerrechnungen zu. Bei ausländischen Studierenden muss keine Steuererklärung in der Schweiz ausgefüllt werden. Einkünfte von ausländischen Studierenden unterliegen der Quellensteuer (Pauschalversteuerung).
Sobald das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und alle notwendigen Unterlagen (gem. Formular) vorhanden sind, kann das Gesuch bei der Fachstelle für Studienfinanzierung per Post an Universität St.Gallen, Ressort Studium & Lehre, Fachstelle für Studienfinanzierung, Bodanstrasse 1, CH-9000 St.Gallen, zugesendet werden, in den Briefkasten des Gebäudes Bodanstrasse 1 (Gebäude 25 siehe Campusplan) direkt gelegt werden oder per E-Mail (als ein pdf-Dokument) verschickt werden. Die Antragsformulare zur Einreichung des Gesuches eines Stipendiums oder Darlehens stehen als Download auf Compass (Antrag Studienfinanzierung) für immatrikulierte Studierende zur Verfügung.